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Urteil Kündigung bei langjähriger Staffelmietvereinbarung
Schlagworte
Kündigung bei langjähriger Staffelmietvereinbarung; 4-Jahresfrist
Leitsatz
Haben die Mietvertragsparteien eine langjährige Staffelmietvereinbarung getroffen, so kann der Wohnraummieter das Mietverhältnis - unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist - bereits zum Ablauf der 4-Jahresfrist des § 10 Abs. 2 Satz 5 MHG - ordentlich - kündigen.
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