Urteil Kündigung
Schlagworte
Kündigung; Wohnraumkündigung; Heilungswirkung; Schonfrist; Aufrechnung; Zahlungsverzug; Kaution; Mieterhöhung; Betriebskostenerhöhung; Räumungsfrist
Leitsätze
1. Eine wegen Zahlungsverzugs ausgesprochene Kündigung von Wohnraum wird nur dann nach § 554 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 BGB unwirksam, wenn auch der inzwischen fällig gewordene Mietzins binnen der Schonfrist von einem Monat gezahlt wird.
2. Eine Aufrechnung gegenüber dem Mietzinsrückstand führt nur dann zur Un-wirksamkeit der wegen Zahlungsverzuges ausgesprochenen Kündigung, wenn sie unverzüglich nach der Kündigung erklärt wird. Allein das Bestehen einer Aufrechnungsforderung reicht nicht aus.
3. Die Kammer hält an ihrer Auffassung fest, daß eine preisrechtswidrige Kaution bei Fortdauer des Mietverhältnisses über den 31. Dezember 1987 hinaus grundsätzlich nicht mehr zurückgefordert werden kann.
4. Soweit nach § 4 XII. BMG eine Mieterhöhung wegen gestiegener Betriebskosten bis zum 31.12.1987 nicht geltend gemacht worden ist, darf sie nunmehr gem. § 4 Abs. 2 MHG geltend gemacht werden.
5. Die Umlage von erhöhten Betriebskosten ist nur wirksam, wenn in der Miet erhöhungserklärung der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird. Insoweit gelten im wesentlichen die zu § 10 WoBindG entwickelten Grundsätze.
6. Bei der Bemessung der Räumungsfrist ist zugunsten des Mieters zu berücksichtigen, daß er - nunmehr - die Miete pünktlich zahlt, die Lage am Wohnungsmarkt angespannt ist und schulpflichtige Kinder vorhanden sind.
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