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Urteil Kündigung
Schlagworte
Kündigung; vertragswidriger Gebrauch; Gewerbenutzung
Leitsatz
Werden bei der teilgewerblichen Vermietung einer Wohnung sämtliche Zimmer zu Gewerbezwecken genutzt, kann dies nur dann zur fristlosen Kündigung nach § 553 BGB berechtigen, wenn dadurch die Rechte des Vermieters erheblich beeinträchtigt werden.
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