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Urteil Kündigung
Schlagworte
Kündigung; berechtigtes Interesse; fehlender Wohnberechtigungsschein; Mangel
Leitsätze
1. Die Überlassung einer öffentlich geförderten Wohnung an einen Mieter ohne Wohnberechtigungsschein stellt ein berechtigtes Interesse zur Kündigung i.S.d. § 564 b Abs. 1 BGB dar.
2. Die Vermietung einer öffentlich geförderten Wohnung unter Verstoß gegen die Vorschriften des öffentlichen Wohnungsrechts ist ein zum Schadensersatz verpflichtender Rechtsmangel der Mietsache.
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