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Urteil Kostentragung
Schlagworte
Kostentragung; Zustimmung; teilweise unwirksames Erhöhungsverlangen; Vergleichswohnung; Mieterhöhungsverlangen; Sofortiges Anerkenntnis
Leitsatz
Es liegt keine sofortiges Anerkenntnis i. S. d. § 93 ZPO vor, wenn der Mieter die Zustimmung zu einem teilweise unwirksamen Zustimmungsverlangen zur Mieterhöhung verweigert, im Zustimmungsprozeß jedoch sofort den im Rahmen des Zulässigen geltend gemachten Zustimmungsanspruch anerkennt.
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