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Urteil Gebührenstreitwert
Schlagworte
Gebührenstreitwert; Beweissicherungsverfahren; Mängelbeseitigungsanspruch
Leitsätze
1. Der Streitwert für das Beweissicherungsverfahren richtet sich nach dem ob-jektiven Interesse des Antragstellers an der Sicherung des Beweismittels.
2. Bei einem Beweissicherungsverfahren zur Feststellung von Mängeln (Baumängel oder Mängel der Mietsache) ist der Streitwert in der Regel identisch mit dem Wert der Mängelbeseitigungsansprüche, deren Durchsetzung das Beweissicherungsverfahren dienen soll.
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