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Urteil Fristlose Kündigung


Schlagworte

Fristlose Kündigung; Vertragspflichtverletzung; Hausfrieden; Hausverwalter; Trockenplatz; Wäscheleinen; Wäschetrockenplatz

Leitsätze

Die beharrliche Verweigerung der erforderlichen Zusammenarbeit mit dem Hausverwalter rechtfertigt die fristlose Kündigung.

Der Mieter handelt den Interessen der Hausgemeinschaft zuwider und stört den Hausfrieden in erheblichem Maße, wenn er vom Wäschetrockenplatz die Wäschepfähle und Wäscheleinen immer wieder seinen Ordnungsvorstellungen gemäß trotz Abmahnung seitens der Hausverwaltung entfernt.

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