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Urteil fristlose Kündigung
Schlagworte
fristlose Kündigung; Zahlungsverzug; Schonfrist; vollständige Befriedigung; Unzumutbarkeit; Fortsetzung des Mietverhältnisses
Leitsatz
Kündigt ein Vermieter berechtigt wegen wiederholten Zahlungsverzugs und Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses (§ 554 a BGB), so kann eine vollständige Befriedigung des Vermieters innerhalb der Schonfrist in analoger Anwendung des § 554 Abs. 2 Ziff. 2 BGB diese Kündigung nicht unwirksam machen.
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