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Urteil Enteignung


Schlagworte

Enteignung; enteignungsgleicher Eingriff; Denkmalschutz; Entschädigungsanspruch

Leitsätze

a) Der Eigentümer, der die aus seiner Sicht rechtswidrige Unterschutzstellung eines Gebäudes als Denkmal hinnimmt und von den sich ihm bietenden Möglichkeiten des Primärrechtsschutzes keinen Gebrauch macht, kann in einem nachfolgenden Zivilprozeß grundsätzlich keine Entschädigung nach dem richterrechtlichen Rechtsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs verlangen (Ergänzung zum Senatsurteil BGHZ 90, 17).

b) Der Entschädigungsanspruch gemäß § 22 Abs. 1 des Hamburgischen Denkmalschutzgesetzes ist vor der Enteignungsbehörde geltend zu machen und gegebenenfalls im gerichtlichen Verfahren nach dem Baugesetzbuch weiterzuverfolgen.

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