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Urteil einstweilige Verfügung
Schlagworte
einstweilige Verfügung; Mahnung; Persönlichkeitsrecht; Visitenkarte; Mietrückstand
Leitsatz
Die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung wegen Unterlassung liegen vor, wenn der Vermieter rückständige Mieten durch eine am Briefkasten für jeden sichtbare Visitenkarte mahnt und zwischen ihm und dem Mieter Streit über die Berechtigung der Mietzinsforderungen besteht.
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