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Urteil Eigenbedarf
Schlagworte
Eigenbedarf; Interessenabwägung; Hohes Alter; Härtegrund
Leitsatz
Im Rahmen des § 556 a BGB sind die Interessen der Parteien grundsätzlich als gleichwertig zu behandeln. Die Vermieter können in diesem Zusammenhang also nicht ihre Rechte aus Art. 14 GG als selbständiges Interesse geltend machen.
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