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Urteil Eigenbedarf
Schlagworte
Eigenbedarf; Ersatzwohnraum; Verschlechterung; politisches Mandat
Leitsätze
Bei berufsbedingtem Zuzug des Vermieters an den Ort der vermieteten Wohnung ist Eigenbedarf gegeben und stellt der mit dem Wohnungswechsel verbundene Verlust eines politischen Mandats des Mieters keine unzumutbare Härte dar.
Bei Anmietung einer Ersatzwohnung ist dem Mieter eine gewisse Verschlechterung seiner künftigen Wohnverhältnisse zuzumuten.
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