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Urteil Betriebskostenabrechnung
Schlagworte
Betriebskostenabrechnung; Rechnungsdatum; Einsichtnahme in Belege
Leitsatz
In einer Betriebskostenabrechnung muß jede einzelne Rechnung mindestens mit ihrem Datum aufgeführt sein, damit der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung selbst klar ersehen und überprüfen kann, so daß die Einsichtnahme in Belege nur noch zur Kontrolle und zur Behebung von Zweifeln erforderlich ist.
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