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Urteil Betriebsbedarf
Schlagworte
Betriebsbedarf; Warteliste; Belegungsrecht; Kündigung; Räumung; Ersatzwohnung
Leitsätze
1. Führt der Inhaber eines Belegungsrechts eine Warteliste der Wohnungssuchenden, so ist es bei Geltendmachung von Betriebsbedarf durch den Vermieter als berechtigtes Interesse an der Wohnungsräumung ausreichend, wenn im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die Wohnung nach wie vor für Betriebsangehörige benötigt wird.
2. Eine Räumungsfrist ist nur zu gewähren, wenn der Mieter sich ernsthaft um eine Ersatzwohnung bemüht.
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