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Urteil Beseitigung von Wasserflecken


Schlagworte

Beseitigung von Wasserflecken; Instandsetzungspflicht; Wasserflecken, Beseitigung; Schönheitsreparaturen, fällige; Verwirkung; Anspruchsverlust; Überlagerung von Instandsetzung und Instandhaltungspflicht

Leitsatz

Der Mieter kann die Beseitigung von Wasserflecken, die er nicht verursacht hat, von seinem Vermieter auch dann verlangen, wenn die von ihm zu tragenden Schönheitsreparaturen bereits fällig sind.

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