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Urteil Baumaßnahmen
Schlagworte
Baumaßnahmen; Ankündigung; Modernisierung; Erhaltungsmaßnahmen; Zustimmungspflicht; Duldungspflicht
Leitsatz
Auch bei sonstigen Baumaßnahmen, die nicht Verbesserungen oder Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie betreffen, muß der Vermieter die Voraussetzungen des § 541 b BGB einhalten.
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