Urteil Baulast
Schlagworte
Baulast; Einstellplätze; Grundstücksnachbar; Verkehrssicherungspflicht
Leitsätze
1. Die von einem Grundstückseigentümer übernommene Baulast stellt keinen Rechtsgrund für die unentgeltliche Nutzung der entsprechend errichteten Einstellplätze durch den Grundstücksnachbarn dar. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist daher der die Einstellplätze auf dem Grundstück nutzende Nachbar zum Ersatz der gezogenen Nutzung aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.
2. Die durch die Baulast begünstigten, die Einstellplätze nutzenden Nachbarn sind dagegen hinsichtlich der genutzten Flächen nicht verkehrssicherungspflichtig.
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