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Urteil Außenwände
Schlagworte
Außenwände; Schmalseitenprivileg; Bauabstand; Nachbarschutz; Abstandsfläche; Dachaufstockung
Leitsätze
1. Bei der Anwendung des Begriffs der Außenwände von nicht mehr als 16 m Breite in § 6 Abs. 6 BauO Bln. (Schmalseitenprivileg) ist darauf abzustellen, ob es sich bei natürlicher Betrachtungsweise um ein und dieselbe Wand handelt. Unterschiedliche Höhen derselben Wand sind für die Längenbestimmung un erheblich.
2. Die Regelungen über den erforderlichen Abstand gegenüber Grundstücksgrenzen sind nachbarschützend.
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