Urteil Aufhebungsvertrag
Schlagworte
Aufhebungsvertrag; Annahmefrist; Räumungsanspruch; Betriebskostenvorschuss; Abrechnungsfrist; Kautionsrückzahlungsanspruch; Verjährungseinrede; Verjährungsfrist; Klageerweiterung; Verjährungsunterbrechungh
Leitsätze
1. Schweigen des Vermieters auf die Bitte des Mieters, ihn vorzeitig aus dem Mietverhältnis zu entlassen, stellt grundsätzlich eine Ablehnung des möglicherweise darin liegenden Angebotes auf Abschluß eines Aufhebungsvertrages dar. Im übrigen kann auch ein derartiges Angebot nur bis zu dem Zeitpunkt vom Vermieter angenommen werden, in welchem der Mieter den Eingang der Antwort des Vermieters unter regelmäßigen Umständen erwarten durfte.
2. Dem Vermieter, der von einer Räumung mit Rücksicht auf einen Krankenhausaufenthalt des Mieters absieht, ist dies nicht vorzuwerfen.
3. Betriebskostenvorschüsse können noch solange als solche geltend gemacht werden, wie die Abrechnungsfrist nach Ablauf des Abrechnungszeitraums noch nicht abgelaufen ist.
4. Der Mieter kann nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist von sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses mit seinem Kautionsrückzahlungsanspruch gegen Ansprüche des Vermieters aufrechnen.
5. Die von einer Prozeßpartei in erster Instanz erhobene Verjährungseinrede ist auch ohne erneute Geltendmachung in zweiter Instanz zu berücksichtigen.
6. Die Verjährungsfrist des § 558 BGB wird auch durch Klageerweiterung während der Sechsmonatsfrist unterbrochen.
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