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  1. V ZR 196/16 - Keine grenzüberschreitende Wärmedämmung bei Neubau
    Leitsatz: a) Die Duldungspflicht nach § 16a Abs. 1 NachbG Bln gilt nicht für eine die Grundstücksgrenze überschreitende Wärmedämmung einer Grenzwand, mit der der benachbarte Grundstückseigentümer erstmals die Anforderungen der bei der Errichtung des Gebäudes bereits geltenden Energieeinsparverordnung (hier: EnEV 2001) erfüllt.  b) Es bleibt offen, ob § 16a Abs. 1 NachbG Bln verfassungsgemäß ist.
    BGH
    02.06.2017
  2. V ZB 6/88 - Stimmrecht des werdenden Wohnungseigentümers; Anfechtungsrecht des abberufenen Verwalters; Anfechtung des Erstbeschlusses trotz bestätigenden Zweitbeschlusses
    Leitsatz: a) Vor der Umschreibung im Wohnungsgrundbuch hat der Erwerber einer Eigentumswohnung in der Eigentümerversammlung einer vollständig und rechtlich in Vollzug gesetzten Gemeinschaft auch dann kein eigenes (das des Veräußerers verdrängendes oder daneben bestehendes) Stimmrecht, wenn sein Übereignungsanspruch durch eine Vormerkung gesichert ist und Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr auf ihn übergegangen sind. b) Ein durch die Eigentümerversammlung abberufener Verwalter, der nicht zugleich Wohnungseigentümer ist, kann den Abberufungsbeschluß in entsprechender Anwendung von § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG anfechten. c) Wird ein angefochtener Beschluß durch Eigentümerbeschluß durch einen weiteren Beschluß bestätigt, so berührt diese Tatsache das Verfahren zur Anfechtung des früheren Beschlusses jedenfalls solange nicht, als auch der bestätigende Beschluß angefochten und hierüber noch nicht entschieden ist.
    BGH
    01.12.1988
  3. VIII ZR 76/20 - Unwirksamer Kündigungsverzicht nach Zwangsversteigerung
    Leitsatz: Der Ausübung des Sonderkündigungsrechts des Erstehers nach § 57a ZVG stehen, wenn die Zuschlagserteilung zu den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen erfolgt, Kündigungsbeschränkungen - hier: Ausschluss der Eigenbedarfskündigung -, die zwischen dem Mieter und dem vormaligen Eigentümer (Vermieter) vereinbart worden sind, nicht entgegen.
    BGH
    15.09.2021
  4. V ZR 229/13 - Keine Pflicht zur Zahlung unangemessener Abschleppkosten
    Leitsatz: Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten für das Entfernen eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs bemisst sich nach den ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und für die unmittelbar mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs verbundenen Dienstleistungen.
    BGH
    04.07.2014
  5. 2 Z BR 135/93 - Wohnungseigentum; Auslegung des Eigentümerbeschusses; Anfechtung des Beschlusses über Pauschalentschädigung für Bauarbeiten am Gemeinschaftseigentum
    Leitsatz: 1. Jedenfalls bei Eigentümerbeschlüssen, die einen abgeschlossenen Einzelfall regeln, ist die Auslegung Sache des Tatrichters; sie ist vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler hin zu überprüfen. 2. Ein Eigentümerbeschluß, der die Entschädigung mehrerer, durch Bauarbeiten am gemeinschaftlichen Eigentum betroffener Wohnungseigentümer pauschal regelt, ist nicht nichtig. Ein Wohnungseigentümer kann den Beschluß aber mit der Begründung anfechten, daß ihm ein höherer Schaden entstanden sei. 3. Dem Eigentümer eines freiberuflich oder gewerblich genutzten Teileigentums (hier: zahnärztliche Praxis, zahntechnisches Labor) steht kein Schadensersatz dafür zu, daß er Terrasse und Garten wegen Bauarbeiten längere Zeit nicht nutzen kann (Abgrenzung zu BayObLGZ 1987, 50).
    BayObLG
    19.05.1994
  6. V ZR 141/19 - Beschluss über bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums mit einfacher Mehrheit
    Leitsatz: a) Ein Beschluss über eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß § 22 Abs. 1 WEG muss mit einfacher Mehrheit gefasst werden, wobei auch die nicht beeinträchtigten Eigentümer stimmberechtigt sind; daneben muss ggf. die Zustimmung derjenigen Eigentümer vorliegen, die über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. b) Der Versammlungsleiter handelt nicht pflichtwidrig, wenn er einen mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss über die bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß § 22 Abs. 1 WEG als zustande gekommen verkündet, obwohl nicht alle Eigentümer zugestimmt haben, die über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. c) Der Verwalter muss in Vorbereitung einer Beschlussfassung über die bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß § 22 Abs. 1 WEG prüfen, ob einzelne Wohnungseigentümer (und ggf. welche) ihre Zustimmung erteilen müssen, und er muss die Eigentümerversammlung vor der Beschlussfassung über das Ergebnis seiner Prüfung informieren und ggf. auf ein bestehendes Anfechtungsrisiko hinweisen. d) Klärt der Verwalter die Eigentümerversammlung vor einer Beschlussfassung gemäß § 22 Abs. 1 WEG nicht in gebotener Weise über ein bestehendes Zustimmungserfordernis auf, handelt er im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB pflichtwidrig; einen Rechtsirrtum hat er aber nur dann im Sinne von § 276 BGB zu vertreten, wenn seine Einschätzung offenkundig falsch ist. e) Ist der Verwalter der Auffassung, dass die erforderliche Zustimmung einzelner Eigentümer fehlt, und hat er deshalb Bedenken gegen die Verkündung eines auf eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß § 22 Abs. 1 WEG gerichteten Beschlusses, für den sich eine einfache Mehrheit ausgesprochen hat, so kann er, statt das Zustandekommen des Beschlusses zu verkünden, eine Weisung der Wohnungseigentümer im Wege eines Geschäftsordnungsbeschlusses einholen.
    BGH
    29.05.2020