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Urteil Teilungsversteigerung nicht für einzelne Filetstücke eines Buchgrundstücks


Schlagworte

Teilungsversteigerung nicht für einzelne Filetstücke eines Buchgrundstücks

Leitsatz

Die Teilungsversteigerung findet nur statt in Bezug auf Grundstücke im Rechtssinn, die im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts unter einer besonderen Nummer eingetragen sind; die Teilungsversteigerung eines einzelnen Flurstücks als Teil eines aus mehreren Flurstücken bestehenden Grundstücks (sog. zusammengesetztes Grundstück) ist ausgeschlossen.

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