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Urteil Teilungsversteigerung nicht für einzelne Filetstücke eines Buchgrundstücks
Schlagworte
Teilungsversteigerung nicht für einzelne Filetstücke eines Buchgrundstücks
Leitsatz
Die Teilungsversteigerung findet nur statt in Bezug auf Grundstücke im Rechtssinn, die im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts unter einer besonderen Nummer eingetragen sind; die Teilungsversteigerung eines einzelnen Flurstücks als Teil eines aus mehreren Flurstücken bestehenden Grundstücks (sog. zusammengesetztes Grundstück) ist ausgeschlossen.
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