VIII ZR 150/20 - Kein Rückzahlungsanspruch des Mieters bei verweigerter Einsicht in die Ab-rechnungsunterlagen
Leitsatz: 1. Wenn der Vermieter im laufenden Mietverhältnis die Einsichtnahme in die Belegunterlagen zur Betriebskostenabrechnung zu Unrecht verweigert, kann der Mieter nicht Erstattung von Abschlagszahlungen oder von geleisteten Nachzahlungen verlangen (Bestätigung von BGH, GE 2010, 1534).2. Das gilt auch bei preisgebundenem Wohnraum, so dass der Mieter zunächst auf eine Klage auf Vorlage der Belege zu verweisen ist.3. Die Abweisung der verfrüht erhobenen Klage auf Rückzahlung als „derzeit unbegründet“ muss nicht in den Urteilstenor aufgenommen werden.(Leitsätze der Redaktion)