Urteil Verletzung des Gebots auf rechtliches Gehör, Überraschungsentscheidung
Schlagworte
Verletzung des Gebots auf rechtliches Gehör, Überraschungsentscheidung
Leitsatz
Die Parteien eines Zivilprozesses müssen, auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf einstellen. Betrifft ein Streit nicht die Anwendung der allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts, sondern komplizierte Rechtsfragen des Wiedervereinigungsrechts, nämlich Fragen an der Schnittstelle zwischen Vermögensgesetz und Vermögenszuordnungsgesetz, so spricht schon im Allgemeinen alles dafür, einen solchen Streit nicht mit der Anwendung der hierauf nicht zugeschnittenen Vorschriften des allgemeinen Bereicherungsrechts, sondern mit der Anwendung der zur Regelung ebensolcher Fragen geschaffenen speziellen Bestimmungen des Vermögens- oder Vermögenszuordnungsrechts zu lösen.
(Leitsatz der Redaktion)
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