Urteil Modernisierungsmieterhöhung ohne Abzug fiktiver Aufwände für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen vor Abschluss der Maßnahmen
Schlagworte
Modernisierungsmieterhöhung ohne Abzug fiktiver Aufwände für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen vor Abschluss der Maßnahmen
Leitsätze
1. Eine auf Modernisierungsmaßnahmen gestützte Mieterhöhungserklärung nach §§ 559, 559b BGB ist nicht deswegen formell unwirksam, weil der Vermieter den erforderlichen Abzug fiktiver Aufwände für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen unterlässt. Abweichendes gilt nur dann, wenn der Erklärung gar nicht zu entnehmen ist, ob und in welcher Höhe überhaupt Aufwände für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen abgesetzt wurden.
(Anschluss BGH, Urteil vom 17.6.2020 - VIII ZR 81/19 - GE 2020, 1046 ff., Rn. 27; Abgrenzung LG Berlin, Beschluss vom 28.4.2021 - 64 S 230/20 - GE 2021, 1365 f.)
2. Eine Mieterhöhungserklärung nach §§ 559, 559b BGB ist formell unwirksam, mithin nichtig, wenn die zugrunde liegenden Modernisierungsmaßnahmen im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung noch gar nicht abgeschlossen sind. Der Vermieter kann der verfrüht unternommenen Mieterhöhung auch nicht dadurch zum Erfolg verhelfen, dass er wegen der erst später abgerechneten Kosten eine ergänzende Mieterhöhung erklärt.
(Anschluss BGH, Urteil vom 17.12.2014 - VIII ZR 88/13 - GE 2015, 245 ff., Rn. 39; Anschluss BGH, Urteil vom 25.1.2006 - VIII ZR 47/05 - GE 2006, 318 f., Rn. 11)
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