Urteil Unwirksame Preisanpassungsklausel in Erdgaslieferungsverträgen nicht durch Sonderkündigungsrecht des Kunden kompensiert, Intransparenz, Energielieferungsvertrag
Schlagworte
Unwirksame Preisanpassungsklausel in Erdgaslieferungsverträgen nicht durch Sonderkündigungsrecht des Kunden kompensiert, Intransparenz, Energielieferungsvertrag
Leitsatz
Bei einem Energielieferungsvertrag wird eine mit einer Preisanpassungsklausel verbundene unangemessene Benachteiligung des Kunden in der Regel nicht durch die Einräumung eines (Sonder-) Kündigungsrechts bei Preisänderungen ausgeglichen (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 30, 33, 36; vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 320/07, NJW 2010, 993 Rn. 33; vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 326/08, WM 2010, 1038 Rn. 44; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 32 f., und des Senatsbeschlusses vom 27. Oktober 2009 - VIII ZR 204/08, ZNER 2010, 65 unter 1 b und 2 b cc). Dies gilt auch, wenn sich die unangemessene Benachteiligung des Kunden aus einer Intransparenz der Preisanpassungsklausel ergibt (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO Rn. 32).
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