Urteil Streupflicht in Spielstraße, Winterdienst
Schlagworte
Streupflicht in Spielstraße, Winterdienst
Leitsätze
1. Ist Winterdienst in einem verkehrsberuhigten Bereich nach Zeichen 325.1 und 325.2 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO zu leisten, bei dem Fahrbahnbereich und Gehwegsbereich nicht durch bauliche Maßnahmen, Verkehrseinrichtungen oder Verkehrszeichenregelung voneinander abgegrenzt sind, ist gemäß § 3 Abs. 4 StrReinG Bln derjenige Bereich wie ein Gehweg winterdienstlich zu behandeln, der bevorzugt dem Fußgängerverkehr dient.
2. Die winterdienstliche Behandlung an anderer Stelle (etwa in der Mitte des verkehrsberuhigten Bereichs) ist nicht ausreichend, wenn nicht gerade dieser Bereich bevorzugt dem Fußgängerverkehr dient.
3. Ein Grundstückseigentümer wird nur dann von der Haftung für unterlassenen Winterdienst frei, wenn er den beauftragten Dritten regelmäßig überwacht und kontrolliert hat, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist.
(Leitsatz zu 3. von der Redaktion)
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