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Urteil Paralleles Erlöschen von Grundpfandrechten und Erbbaurecht


Schlagworte

Paralleles Erlöschen von Grundpfandrechten und Erbbaurecht

Leitsätze

1. Erlischt ein Erbbaurecht durch Zeitablauf, folgt daraus zugleich das Erlöschen daran lastender Grundpfandrechte. Wird darauf das Erbbaugrundbuch geschlossen, müssen dort eingetragene Belastungen des Erbbaurechts nicht gesondert gelöscht werden.

2. Im Grundbuch des Grundstücks kann das Erbbaurecht nur gelöscht werden, wenn zugleich die an seine Stelle tretende Entschädigungsforderung des Erbbauberechtigten im Grundbuch vermerkt wird. Hat der Gläubiger einer Hypothek deren Löschung bewilligt, unterbleibt die Eintragung eines Vermerks nach § 29 ErbbauRG, wenn der Erbbauberechtigte dem zustimmt.

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