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Urteil Beurkundung vor Ablauf der 2-Wochen-Frist, gelöschter Zwangsversteigerungsvermerk
Schlagworte
Beurkundung vor Ablauf der 2-Wochen-Frist, gelöschter Zwangsversteigerungsvermerk
Leitsätze
a) Zu den Voraussetzungen, unter denen die Unterschreitung der Frist des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG unschädlich sein kann.
b) Auf einen zeitweilig im Grundbuch eingetragenen, im Zeitpunkt der Beurkundungsverhandlung aber bereits wieder gelöschten Zwangsversteigerungsvermerk muss der Notar grundsätzlich nicht hinweisen.
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