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  1. 3 ReMiet 4/81 - Herausgabeverlangen des Hauptvermieters gegenüber Untermieter, der sich für Hauptmieter hält
    Leitsatz: Das Herausgabeverlangen des Vermieters aus § 556 Abs. 3 BGB stellt auch dann grundsätzlich keine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn er die Wohnung an eine Gesellschaft gegen Mietzinsgarantie vermietet hatte, von der er wußte, daß sie die Wohnung weitervermietet, und der Dritte sich gutgläubig für den Hauptmieter hielt. Der Anspruch ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn der Eigentümer die mangelnde Aufklärung des Dritten geduldet oder den Inhalt des mit jenem geschlossenen Vertrages selbst wesentlich bestimmt hat.
    OLG Karlsruhe
    24.07.1981
  2. 4 U 27/81 - Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses; Erklärung des Widerspruches
    Leitsatz: Der Widerspruch gemäß § 568 BGB kann wirksam bereits in dem Schreiben erklärt werden, mit welchem die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses ausgesprochen wird.
    HansOLG Hamburg
    27.07.1981
  3. 8 W REMiet 3471/81 - Verwirkung des Anspruchs auf Nebenkostennachforderung; Mietnebenkosten, Nachforderung; Nachzahlungspflicht; Abrechnung, Unterlassen der Verwirkung
    Leitsatz: Der Anspruch des Vermieters gegen den Mieter auf Nachzahlung von Nebenkosten aus Umlagenabrechnungen wird nicht allein dadurch verwirkt, daß der abrechnungspflichtige Vermieter es längere Zeit unterlassen hat, abzurechnen und den Anspruch geltend zu machen; die länger dauernde Untätigkeit des Vermieters ist grundsätzlich nur einer der beiden der Prüfung der Verwirkung zu würdigenden Umstände des Einzelfalls.
    KG
    14.08.1981
  4. 8 WRE Miet 3471/81 - Verwirkung von Nebenkosten
    Leitsatz: Der Anspruch des Vermieters gegen den Mieter auf Nachzahlung von Nebenkosten aus Umlagenabrechnungen wird nicht allein da durch verwirkt, daß der abrechnungspflichtige Vermieter es längere Zeit unterlassen hat, abzurechnen und den Anspruch geltend zu machen, die länger dauernde Untätigkeit des Vermieters ist grundsätzlich nur einer der bei der Prüfung der Verwirkung zu würdigenden Umstände des Einzelfalls.
    KG
    14.08.1981
  5. 3 W RE 66/81 - Mieterhöhung; Ausschluss durch Vereinbarung
    Leitsatz: 1. Ein Rechtsentscheid nach Art. 3 Abs. 1 des 3. MRÄndG kann auch dann in den Gerichtsferien erlassen werden, wenn das Ausgangsverfahren keine Feriensache ist. 2. Das Recht des Vermieters, eine Erhöhung des Mietzinses nach Maßgabe der §§ 2 bis 7 MHG zu verlangen, ist nicht nach § 1 Satz 3 MHG ausgeschlossen, wenn sich das Mietverhältnis nach Ablauf der zunächst vereinbarten Mietzeit automatisch auf bestimmte Zeit verlängert.
    OLG Zweibrücken
    17.08.1981
  6. 18 C 317/81 - Plakatanbringung; Gebrauch, vertragswidriger; Unterlassungsanspruch; Plakate; Transparent; Kritik des Mieters; Vertragsverletzung
    Leitsatz: Die Anbringung eines Plakates, dessen Inhalt sich eindeutig als ein - wenn vielleicht auch gerechtfertigter - Angriff gegen den Vermieter darstellt, ist nicht mehr als vom Gebrauchsrecht des Mieters gedeckt anzusehen.
    AG Charlottenburg
    18.08.1981
  7. Allg.Reg. 30/81 - Mieterhöhungsverlangen; Konkretisierung d. Vergleichswohnungen
    Leitsatz: In einem Mieterhöhungsverlangen nach § 2 Abs. 2 Satz 3 MHG muss der Vermieter dem Mieter in aller Regel auch die Namen und die Anschriften entweder der Vermieter oder der Mieter der von ihm benannten Vergleichswohnungen mitteilen, wenn das Verlangen wirksam sein soll.
    BayObLG
    20.08.1981
  8. Allg. Reg. 58/81 - Widerspruch gegen Mietfortsetzung; Erklärung/des Vermieters gemäß § 568 BGB; Fortsetzung des Mietverhältnisses/Widerspruch des Vermieters bei Ende der Mietzeit; Widerspruchserklärung/gemäß § 568 BGB; Zweiwochenfrist/des § 568 BGB; stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses durch Gebrauchsfortsetzung; Verlängerung des Mietverhältnisses/Ausschluß durch Widerspruch vor Mietende
    Leitsatz: Der Vermieter von Wohnraum kann grundsätzlich bereits vor dem Ende der Mietzeit - also auch vor Ablauf der Kündigungsfrist - seinen eindeutigen und endgültigen Willen, das Vertragsverhältnis in keinem Fall fortzusetzen, gegenüber dem Mieter zum Ausdruck bringen. In diesem Fall ist eine Wiederholung der Erklärung innerhalb der Zweiwochenfrist des § 568 BGB, das Mietverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, entbehrlich; es muß jedoch stets ein nicht nur loser zeitlicher Zusammenhang zwischen Widerspruchserklärung und Ende der Mietzeit (Ende der Kündigungfrist) bestehen.
    BayObLG
    01.09.1981
  9. Allg. Reg. 58/81 - Widerspruch gegen Mietfortsetzung; Erklärung/des Vermieters gemäß § 568 BGB; Fortsetzung des Mietverhältnisses/Widerspruch des Vermieters bei Ende der Mietzeit; Widerspruchserklärung/gemäß § 568 BGB; Zweiwochenfrist/des § 568 BGB; stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses durch Gebrauchsfortsetzung; Verlängerung des Mietverhältnisses/Ausschluß durch Widerspruch vor Mietende
    Leitsatz: Der Vermieter von Wohnraum kann grundsätzlich bereits vor dem Ende der Mietzeit - also auch vor Ablauf der Kündigungsfrist - seinen eindeutigen und endgültigen Willen, das Vertragsverhältnis in keinem Fall fortzusetzen, gegenüber dem Mieter zum Ausdruck bringen. In diesem Fall ist eine Wiederholung der Erklärung innerhalb der Zweiwochenfrist des § 568 BGB, das Mietverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, entbehrlich; es muß jedoch stets ein nicht nur loser zeitlicher Zusammenhang zwischen Widerspruchserklärung und Ende der Mietzeit (Ende der Kündigungsfrist) bestehen.
    BayObLG
    01.09.1981
  10. 12 C 271/81 - Duldung von Modernisierungsmaßnahmen; Duldungspflicht; Wertverbesserungsmaßnahmen; Ausschäumen von Hohlräumen; Mieterhöhung; Zumutbarkeit
    Leitsatz: 1. Zum Umfang der Pflicht des Mieters, Modernisierungsmaßnahmen zu dulden. 2. Die durch die Ausschäumung des Fußbodens zu erwartende Verbesserung steht in der Regel nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der zu erwartenden Mieterhöhung, so daß der Mieter insofern nicht zur Duldung verpflichtet ist.
    AG Schöneberg
    08.09.1981