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  1. 4 C 486/81 - Heizkostenabrechnung; Ablesegebühren/Wärmemeßdienst; Abrechnungsgebühren/Wärmemeßdienst; Heizkostenabrechnung/Wärmemeßdienstkosten; Kosten/von Wärmemeßgeräten; Verwaltungskostenpauschale/Abgeltung der Wärmemeßdienstkosten; Verwendung von Wärmemeßgeräten/Kosten; Wartungsfirma/Wärmemeßdienstkosten
    Leitsatz: Ablese- und Abrechnungsgebühren für einen Wärmemeßdienst werden durch die in der Kaltmiete enthaltene Verwaltungskostenpauschale abgegolten und sind keine - als Kosten für die Verwendung von Wärmemessern - umlagefähigen Heizkosten.
    AG Spandau
    07.12.1981
  2. 9 C 569/81 - Mietrückstand, Verschulden; Kündigung/fristlose wegen Mietrückstandes; Rückstand/mit Mietzahlungen; Schonfrist/Mietrückstand; Unwirksamwerden/einer Kündigung wegen Mietrückstands; Verschulden/für einen Mietrückstand; Verständlichkeit/einer Mieterhöhungserklärung; Verunsicherung/des Mieters durch unwirksame Kündigungen; Verzug/mit Mietzinszahlung; fristlose Kündigung/Mietrückstand; Mietrückstand/Verschulden
    Leitsatz: Hat der Mieter im Sinne des § 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht innerhalb der Schonfrist den gesamten Betrag gezahlt, ist er aber durch zahlreiche unwirksame Mieterhöhungsschreiben und Abmahnungen hinsichtlich der geschuldeten Mieten völlig verunsichert worden, so fehlt es an einem Verschulden.
    AG Tempelhof-Kreuzberg
    23.12.1981
  3. 4 C 380/80 - Berechnungsunterlagen; Tabellenmiete; Preisrechtlich zulässige Altbaumiete
    Leitsatz: Hat der Vermieter keine Unterlagen über die Berechnung der preisrechtlich zulässigen Miete mehr und solche Unterlagen von der Mietpreisstelle auch nicht zu ermitteln, so ist der Mieter verpflichtet, eine "quasi-ortsüblich preisrechtlich zulässige Miete", gebildet aus den hochgerechneten Tabellenmieten, zu zahlen.
    AG Tiergarten
    17.12.1981
  4. Vlll ARZ 6/80 - Rechtsentscheidvorlage
    Leitsatz: Will das Oberlandesgericht bei der Beantwortung der ihm vom Landgericht unterbreiteten Rechtslage nicht im Ergebnis, sondern nur in einer als erheblich angesehenen Vorfrage von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts abweichen, so kann es keinen Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofs herbeiführen, sondern muß ihn selbst erlassen.
    BGH
    28.01.1981
  5. Allg. Reg. 103/80 - Dachfunkantenne; Mietvertrag; vertragsmäßiger Gebrauch; CB-Dachfunkantenne; Duldungspflicht des Vermieters; Treu und Glauben
    Leitsatz: I. Der Vermieter kann grundsätzlich die Beseitigung einer ohne seine Zustimmung vom Mieter angebrachten CB-Dachfunkantenne verlangen. II. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Duldung einer ohne Zustimmung des Vermieters errichteten Dachfunkantenne, wenn im Mietvertrag vereinbart ist, daß die Anbringung von Dachantennen nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters gestattet ist, es sei denn, daß der Vermieter auf Grund der Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben seine Zustimmung nicht hätte verweigern dürfen,
    BayObLG
    19.01.1981
  6. Allg. Reg. 103/80 - Dachfunkantenne; Mietvertrag; vertragsmäßiger Gebrauch; CB- Dachfunkantenne; Duldungspflicht des Vermieters; Treu und Glauben
    Leitsatz: 1. Der Vermieter kann grundsätzlich die Beseitigung einer ohne seine Zustimmung vom Mieter angebrachten CB-Dachfunkantenne verlangen. 2. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Duldung einer ohne Zustimmung des Vermieters errichteten Dachfunkantenne, wenn im Mietvertrag vereinbart ist, daß die Anbringung von Dachantennen nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters gestattet ist, es sei denn, daß der Vermieter auf Grund der Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben seine Zustimmung nicht hätte verweigern dürfen.
    BayObLG
    19.01.1981
  7. Allg.Reg. 30/81 - Mieterhöhungsverlangen; Konkretisierung d. Vergleichswohnungen
    Leitsatz: In einem Mieterhöhungsverlangen nach § 2 Abs. 2 Satz 3 MHG muss der Vermieter dem Mieter in aller Regel auch die Namen und die Anschriften entweder der Vermieter oder der Mieter der von ihm benannten Vergleichswohnungen mitteilen, wenn das Verlangen wirksam sein soll.
    BayObLG
    20.08.1981
  8. Allg. Reg. 58/81 - Widerspruch gegen Mietfortsetzung; Erklärung/des Vermieters gemäß § 568 BGB; Fortsetzung des Mietverhältnisses/Widerspruch des Vermieters bei Ende der Mietzeit; Widerspruchserklärung/gemäß § 568 BGB; Zweiwochenfrist/des § 568 BGB; stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses durch Gebrauchsfortsetzung; Verlängerung des Mietverhältnisses/Ausschluß durch Widerspruch vor Mietende
    Leitsatz: Der Vermieter von Wohnraum kann grundsätzlich bereits vor dem Ende der Mietzeit - also auch vor Ablauf der Kündigungsfrist - seinen eindeutigen und endgültigen Willen, das Vertragsverhältnis in keinem Fall fortzusetzen, gegenüber dem Mieter zum Ausdruck bringen. In diesem Fall ist eine Wiederholung der Erklärung innerhalb der Zweiwochenfrist des § 568 BGB, das Mietverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, entbehrlich; es muß jedoch stets ein nicht nur loser zeitlicher Zusammenhang zwischen Widerspruchserklärung und Ende der Mietzeit (Ende der Kündigungfrist) bestehen.
    BayObLG
    01.09.1981
  9. Allg. Reg. 58/81 - Widerspruch gegen Mietfortsetzung; Erklärung/des Vermieters gemäß § 568 BGB; Fortsetzung des Mietverhältnisses/Widerspruch des Vermieters bei Ende der Mietzeit; Widerspruchserklärung/gemäß § 568 BGB; Zweiwochenfrist/des § 568 BGB; stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses durch Gebrauchsfortsetzung; Verlängerung des Mietverhältnisses/Ausschluß durch Widerspruch vor Mietende
    Leitsatz: Der Vermieter von Wohnraum kann grundsätzlich bereits vor dem Ende der Mietzeit - also auch vor Ablauf der Kündigungsfrist - seinen eindeutigen und endgültigen Willen, das Vertragsverhältnis in keinem Fall fortzusetzen, gegenüber dem Mieter zum Ausdruck bringen. In diesem Fall ist eine Wiederholung der Erklärung innerhalb der Zweiwochenfrist des § 568 BGB, das Mietverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, entbehrlich; es muß jedoch stets ein nicht nur loser zeitlicher Zusammenhang zwischen Widerspruchserklärung und Ende der Mietzeit (Ende der Kündigungsfrist) bestehen.
    BayObLG
    01.09.1981
  10. Allg. Reg. 64/81 - Umwandlung in Wohnungseigentum; Dreijahresfrist; für Eigenbedarfskündigung; Wohnungseigentum; Teilung/zur Begründung von Wohnungseigentum; Frist für Eigenbedarfsanmeldung
    Leitsatz: 1. § 571 BGB gilt auch dann, wenn sämtliche Miteigentümer eines Grundstücks, die zugleich dessen Vermieter sind, das Eigentum an dem Grundstück durch Begründung von Wohnungseigentum (§ 8 WEG) teilen und sodann einem Miteigentümer durch Auflassung und Eintragung in das Wohnungsgrundbuch das alleinige Wohnungseigentum an einer bestimmten vermieteten Wohnung übertragen. 2. Die Dreijahresfrist des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BGB beginnt mit der Eintragung des ersten Erwerbers des nach Überlassung des Wohnraums an den Mieter begründeten und sodann veräußerten Wohnungseigentums im Wohnungsgrundbuch. Weitere Erwerber des Wohnungseigentums treten (nach § 571 BGB) in die Dreijahresfrist ein, für sie beginnt die Frist nicht neu zu laufen.
    BayObLG
    24.11.1981