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  1. Allg. Reg. 58/81 - Widerspruch gegen Mietfortsetzung; Erklärung/des Vermieters gemäß § 568 BGB; Fortsetzung des Mietverhältnisses/Widerspruch des Vermieters bei Ende der Mietzeit; Widerspruchserklärung/gemäß § 568 BGB; Zweiwochenfrist/des § 568 BGB; stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses durch Gebrauchsfortsetzung; Verlängerung des Mietverhältnisses/Ausschluß durch Widerspruch vor Mietende
    Leitsatz: Der Vermieter von Wohnraum kann grundsätzlich bereits vor dem Ende der Mietzeit - also auch vor Ablauf der Kündigungsfrist - seinen eindeutigen und endgültigen Willen, das Vertragsverhältnis in keinem Fall fortzusetzen, gegenüber dem Mieter zum Ausdruck bringen. In diesem Fall ist eine Wiederholung der Erklärung innerhalb der Zweiwochenfrist des § 568 BGB, das Mietverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, entbehrlich; es muß jedoch stets ein nicht nur loser zeitlicher Zusammenhang zwischen Widerspruchserklärung und Ende der Mietzeit (Ende der Kündigungsfrist) bestehen.
    BayObLG
    01.09.1981
  2. Allg. Reg. 64/81 - Umwandlung in Wohnungseigentum; Dreijahresfrist; für Eigenbedarfskündigung; Wohnungseigentum; Teilung/zur Begründung von Wohnungseigentum; Frist für Eigenbedarfsanmeldung
    Leitsatz: 1. § 571 BGB gilt auch dann, wenn sämtliche Miteigentümer eines Grundstücks, die zugleich dessen Vermieter sind, das Eigentum an dem Grundstück durch Begründung von Wohnungseigentum (§ 8 WEG) teilen und sodann einem Miteigentümer durch Auflassung und Eintragung in das Wohnungsgrundbuch das alleinige Wohnungseigentum an einer bestimmten vermieteten Wohnung übertragen. 2. Die Dreijahresfrist des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BGB beginnt mit der Eintragung des ersten Erwerbers des nach Überlassung des Wohnraums an den Mieter begründeten und sodann veräußerten Wohnungseigentums im Wohnungsgrundbuch. Weitere Erwerber des Wohnungseigentums treten (nach § 571 BGB) in die Dreijahresfrist ein, für sie beginnt die Frist nicht neu zu laufen.
    BayObLG
    24.11.1981
  3. Allg. Reg. 64/81 - Umwandlung in Wohnungseigentum; Dreijahresfrist, für Eigenbedarfskündigung; Wohnungseigentum; Teilung/zur Begründung von Wohnungseigentum; Frist für Eigenbedarfsanmeldung
    Leitsatz: 1. § 571 BGB gilt auch dann, wenn sämtliche Miteigentümer eines Grundstücks, die zugleich dessen Vermieter sind, das Eigentum an dem Grundstück durch Begründung von Wohnungseigentum (§ 8 WEG) teilen und sodann einem Eigentümer durch Auflassung und Eintragung in das Wohnungsgrundbuch das alleinige Wohnungseigentum an einer bestimmten vermieteten Wohnung übertragen. 2. Die Dreijahresfrist des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BGB* beginnt mit der Eintragung des ersten Erwerbers des nach Überlassung des Wohnraums an den Mieter begründeten und sodann veräußerten Wohnungseigentums im Wohnungsgrundbuch. Weitere Erwerber des Wohnungseigentums treten (nach § 571 BGB) in die Dreijahresfrist ein; für sie beginnt die Frist neu zu laufen.
    BayObLG
    24.11.1981
  4. Vlll ARZ 6/80 - Rechtsentscheidvorlage
    Leitsatz: Will das Oberlandesgericht bei der Beantwortung der ihm vom Landgericht unterbreiteten Rechtslage nicht im Ergebnis, sondern nur in einer als erheblich angesehenen Vorfrage von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts abweichen, so kann es keinen Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofs herbeiführen, sondern muß ihn selbst erlassen.
    BGH
    28.01.1981
  5. 4 C 380/80 - Berechnungsunterlagen; Tabellenmiete; Preisrechtlich zulässige Altbaumiete
    Leitsatz: Hat der Vermieter keine Unterlagen über die Berechnung der preisrechtlich zulässigen Miete mehr und solche Unterlagen von der Mietpreisstelle auch nicht zu ermitteln, so ist der Mieter verpflichtet, eine "quasi-ortsüblich preisrechtlich zulässige Miete", gebildet aus den hochgerechneten Tabellenmieten, zu zahlen.
    AG Tiergarten
    17.12.1981
  6. 9 C 569/81 - Mietrückstand, Verschulden; Kündigung/fristlose wegen Mietrückstandes; Rückstand/mit Mietzahlungen; Schonfrist/Mietrückstand; Unwirksamwerden/einer Kündigung wegen Mietrückstands; Verschulden/für einen Mietrückstand; Verständlichkeit/einer Mieterhöhungserklärung; Verunsicherung/des Mieters durch unwirksame Kündigungen; Verzug/mit Mietzinszahlung; fristlose Kündigung/Mietrückstand; Mietrückstand/Verschulden
    Leitsatz: Hat der Mieter im Sinne des § 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht innerhalb der Schonfrist den gesamten Betrag gezahlt, ist er aber durch zahlreiche unwirksame Mieterhöhungsschreiben und Abmahnungen hinsichtlich der geschuldeten Mieten völlig verunsichert worden, so fehlt es an einem Verschulden.
    AG Tempelhof-Kreuzberg
    23.12.1981
  7. 4 C 486/81 - Heizkostenabrechnung; Ablesegebühren/Wärmemeßdienst; Abrechnungsgebühren/Wärmemeßdienst; Heizkostenabrechnung/Wärmemeßdienstkosten; Kosten/von Wärmemeßgeräten; Verwaltungskostenpauschale/Abgeltung der Wärmemeßdienstkosten; Verwendung von Wärmemeßgeräten/Kosten; Wartungsfirma/Wärmemeßdienstkosten
    Leitsatz: Ablese- und Abrechnungsgebühren für einen Wärmemeßdienst werden durch die in der Kaltmiete enthaltene Verwaltungskostenpauschale abgegolten und sind keine - als Kosten für die Verwendung von Wärmemessern - umlagefähigen Heizkosten.
    AG Spandau
    07.12.1981
  8. 12 C 271/81 - Duldung von Modernisierungsmaßnahmen; Duldungspflicht; Wertverbesserungsmaßnahmen; Ausschäumen von Hohlräumen; Mieterhöhung; Zumutbarkeit
    Leitsatz: 1. Zum Umfang der Pflicht des Mieters, Modernisierungsmaßnahmen zu dulden. 2. Die durch die Ausschäumung des Fußbodens zu erwartende Verbesserung steht in der Regel nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der zu erwartenden Mieterhöhung, so daß der Mieter insofern nicht zur Duldung verpflichtet ist.
    AG Schöneberg
    08.09.1981
  9. 4 C 329/81 - Reihenhaus als Einfamilienhaus; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Einfamilienhaus; Reihenhaus; Wohngebäude
    Leitsatz: Reihenhäuser sind Einfamilienhäuser, auch wenn gemeinsame Versorgungsanschlüsse und ein gemeinsames Dach mit durchgehender Dachrinne vorhanden sind und die einzelnen Wohneinheiten nicht durch eine Brandmauer getrennt sind.
    AG Schöneberg
    22.09.1981
  10. 5 C 38/81 - Minderungsquote/Isolierungsmangel; Isolierungsmangel/Minderungsquote; Mängel der Mietsache/Isolierung; Mietminderung/Isolierung; Minderung des Mietzinses/Isolierung; Wärmedämmung/Minderungsquote
    Leitsatz: Die zu erhöhten Heizkosten führende erheblich mangelhafte Isolierung einer Wohnung berechtigt zur Minderung der Kaltmiete in Höhe von 20 % allerdings nur für die Dauer der Heizperiode.
    AG Schöneberg
    16.09.1981