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  1. 4 REMiet 1/81 - Schönheitsreparaturen
    Leitsatz: 1. Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen/Formularmietverträgen gemeinnütziger Wohnungsunternehmen festgelegte Kostenbeteiligung des ausziehenden Mieters an zukünftigen Schönheitsreparaturen in dem zur Zeit des Auszugs laufenden Turnus hält einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG jedenfalls dann stand, wenn der Mieter die Durchführung der laufenden Schönheitsreparaturen in einem bestimmten Turnus mietvertraglich übernommen hat und dem gemeinnützigen Wohnungsunternehmen (Vermieter) nur ein Anspruch auf die deshalb geringere Kostenmiete (§§ 7 Abs. 2 WGG, 13 Abs. 2 WGG DV) zusteht. 2. Der Umstand, daß diese Kostenbeteiligung des ausziehenden Mieters in Allgemeinen Geschäftsbedingungen/Formularmietverträgen im Zusammenhang mit anderen den Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses treffenden Pflichten unter der hervorgehobenen Überschrift "Rückgabe der Mietsache" geregelt ist, macht für sich allein diese Regelung noch nicht zu einer überraschenden Klausel i. D. d. § 3 AGBG.
    OLG Hamm
    14.07.1981
  2. 4 REMiet 4/81 - Mieterhöhungsverlangen bei gemeinnützigen Wohnungsunternehmen; ortsübliche und "angemessene" Miete
    Leitsatz: Zur Wirksamkeit eines schriftlichen Mieterhöhungsverlangens nach § 2 ABs. 2 MHG gehört bei gemeinnützigen Wohnungsunternehmen nicht auch die Darlegung, daß die verlangte Miete sich im Rahmen der "angemessenen" Miete des § 7 Abs. 2 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) hält.
    OLG Hamm
    14.07.1981
  3. 4 ReMiet 2/81 - keine Zustimmungserfordernis f. Mieterhöhung, keine fiktiven Kostenabzüge
    Leitsatz: 1. Voraussetzung für eine Mieterhöhung nach § 3 MHG ist nicht, daß der Mieter der Modernisierung zugestimmt hat. 2. Von den Gesamtmodernisierungskosten, die der Vermieter der Berechnung der Mieterhöhung nach § 3 Abs. I MHG zugrundelegen darf, sind nicht vorab diejenigen (fiktiven) Kosten abzuziehen, die der Vermieter ohne die Modernisierung in Zukunft für die ihm obliegende Instandhaltung/Instandsetzung des alten Zustandes voraussichtlich hätte aufwenden und im Verhältnis zum Mieter allein tragen müssen.
    OLG Hamm
    27.04.1981
  4. 4 REMiet 3/81 - Vorlagevoraussetzungen
    Leitsatz: 1. Das Rechtsinstitut des Rechtsentscheides in Mietsachen stellt eine Ausnahmeregelung im Rahmen des Instanzenzuges der beim Amtsgericht einzuleitenden zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten dar, deren Anwendungsbereich eher in einschränkender, jedenfalls aber nicht ausdehnender Auslegung zu bestimmen ist. 2. Eine Ausdehnung der obergerichtlichen Befugnis dahin, Rechtsentscheide auch in rein verfahrensrechtlichen Fragen zu erlassen, die in Rechtsstreitigkeiten über Fragen aus einem Mietvertragsverhältnis auftauchen, wird durch die gesetzliche Regelung nicht gedeckt (hier. Ablehnung eines Rechtsentscheides über Beschwerdemöglichkeiten nach § 721 ZPO, wenn das Urteil des Amtsgerichts keinen Ausspruch über eine Räumungsfrist enthält). 3. Aus den dargelegten Gründen ist es auch zweifelhaft, ob ein nur als Beschwerdegericht angerufenes Landgericht über den Wortlaut des Art. III Abs. 1 Satz 1 des 32. MietRÄndGes. n. F. überhaupt befugt ist, eine in einem Beschwerdeverfahren auftauchende Rechtsfrage dem Obergericht zum Rechtsentscheid vorzulegen (hier offen gelassen)
    OLG Hamm
    31.03.1981
  5. 4 ReMiet 5/81 - Mieterhöhung; preisgebundener Altbauwohnraum; Zinserhöhung
    Leitsatz: Ist der gegenwärtige Vermieter einer Wohnung erst im Laufe eines nach dem 31. Dezember 1972 begründeten Mietverhältnisses mit dem Erwerb der Ersteigerung des Mietgrundstückes in den Mietvertrag eingetreten und will er nach § 5 Abs. 1 MHRG erhöhte Kapitalkosten, die ihm durch Erhöhung des Zinssatzes für dinglich gesicherte Darlehen (i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 MHRG) seit dem Erwerb des Mietgrundstückes erwachsen sind, anteilig auf die Mieter umlegen, so ist die für die Berechnung maßgebliche Erhöhung aus einem Vergleich des Zinssatzes bei Beginn des Mietverhältnisses mit dem im Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens geltenden Zinssatz zu ermitteln. Sind an die Stelle eines bei Beginn des Mietverhältnisses vorhandenen dinglich gesicherten Darlehens allein aus Anlaß einer Grundstücksveräußerung /-zwangsversteigerung, etwa durch Umschuldung, andere Darlehen getreten, so ist darauf abzustellen, welcher Zinssatz für das ursprüngliche Darlehen nunmehr gelten würde. Auf den - höheren - Zinssatz der später von ihm aufgenommenen Darlehen kann sich der Erwerber/Ersteher zu seinen Gunsten nicht berufen, vollends dann nicht, wenn das ursprüngliche Darlehen vor einer Neubelastung des Mietgrundstücks bereits getilgt war (§ 5 Abs. 3 S. 2 MHRG)
    OLG Hamm
    27.12.1981
  6. 4 ReMiet 8/81 - Kündigung im Prozeß; Abschrift/beglaubigte der Kündigung; Beglaubigung/der Kündigung; Kündigung/Schriftform; Prozeßbevollmächtigter/Kündigung durch; Rechtsstreit/Kündigung im; Schriftform/der Kündigung; Schriftsatz/prozessualer als Kündigungserklärung
    Leitsatz: Wird die Kündigung eines Wohnraummietvertrages im Laufe eines zwischen Vermieter und Mieter bereits anhängigen Rechtsstreits durch einen prozessualen Schriftsatz erklärt, so ist der Schriftform des § 564 a Abs. 1 Satz 1 BGB genüge getan, wenn dem Mieter eine vom Prozeßbevollmächtigten des Vermieters selbst beglaubigte Abschrift des die Kündigung aussprechenden Schriftsatzes zugeht. Eine Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten unter der Abschrift ist neben oder statt der Unterschrift unter dem Beglaubigungsvermerk nicht erforderlich.
    OLG Hamm
    23.11.1981
  7. 4 REMiet 8/81 - Kündigung im Prozeß; Abschrift/beglaubigte der Kündigung; Beglaubigung/der Kündigung; Kündigung/Schriftform; Prozeßbevollmächtigter/Kündigung durch; Rechtsstreit/Kündigung im; Schriftform/der Kündigung; Schriftsatz/prozessualer als Kündigungserklärung
    Leitsatz: Wird die Kündigung eines Wohnraummietvertrages im Laufe eines zwischen Vermieter und Mieter bereits anhängigen Rechtsstreits durch einen prozessualen Schriftsatz erklärt, so ist der Schriftform des § 564 a Abs. 1 Satz 1 BGB genüge getan, wenn dem Mieter eine vom Prozeßbevollmächtigten des Vermieters selbst beglaubigte Abschrift des die Kündigung aussprechenden Schriftsatzes zugeht. Eine Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten unter der Abschrift ist neben oder statt der Unterschrift unter dem Beglaubigungsvermerk nicht erforderlich.
    OLG Hamm
    23.11.1981
  8. 4 U 130/81 - Unerlaubte Untervermietung; Beendigung des Mietverhältnisses; fristlose Kündigung wegen vertragswidrigen Gebrauchs; Gebrauch, vertragswidriger durch Untervermietung; Untervermietung, unerlaubte; Gebrauchsüberlassung an Dritte, unerlaubte; berechtigtes Interesse des Vermieters
    Leitsatz: Ein Vermieter kann in der Regel das Mietverhältnis mit einem Mieter gemäß § 553 BGB fristlos kündigen, wenn dieser den Gebrauch der Mietsache unbefugt einem Dritten überläßt, ohne auf die Untervermietung einen Anspruch zu haben.
    OLG Hamburg
    17.12.1981
  9. 20 ReMiet 1/80 - Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben als Begründung der Kündigung
    Leitsatz: Das allgemeine öffentliche Interesse an der Durchführung eines Bauvorhabens, das die Errichtung eines Mehrzweckgebäudes mit Parkplätzen, Geschäftsräumen und Wohnungen zum Gegenstand hat, begründet kein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses (§ 564 b Abs. 1 BGB).
    OLG Frankfurt am Main
    06.03.1981
  10. 20 ReMiet 2/80 - Vorlagevoraussetzungen
    Leitsatz: Auslegungsfragen eines Mietvertrages sind keine Rechtsfragen aus einem Wohnraummietverhältnis.
    OLG Frankfurt a. M.
    12.03.1981