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  1. Allg.Reg. 30/81 - Mieterhöhungsverlangen; Konkretisierung d. Vergleichswohnungen
    Leitsatz: In einem Mieterhöhungsverlangen nach § 2 Abs. 2 Satz 3 MHG muss der Vermieter dem Mieter in aller Regel auch die Namen und die Anschriften entweder der Vermieter oder der Mieter der von ihm benannten Vergleichswohnungen mitteilen, wenn das Verlangen wirksam sein soll.
    BayObLG
    20.08.1981
  2. 18 C 317/81 - Plakatanbringung; Gebrauch, vertragswidriger; Unterlassungsanspruch; Plakate; Transparent; Kritik des Mieters; Vertragsverletzung
    Leitsatz: Die Anbringung eines Plakates, dessen Inhalt sich eindeutig als ein - wenn vielleicht auch gerechtfertigter - Angriff gegen den Vermieter darstellt, ist nicht mehr als vom Gebrauchsrecht des Mieters gedeckt anzusehen.
    AG Charlottenburg
    18.08.1981
  3. 3 W RE 66/81 - Mieterhöhung; Ausschluss durch Vereinbarung
    Leitsatz: 1. Ein Rechtsentscheid nach Art. 3 Abs. 1 des 3. MRÄndG kann auch dann in den Gerichtsferien erlassen werden, wenn das Ausgangsverfahren keine Feriensache ist. 2. Das Recht des Vermieters, eine Erhöhung des Mietzinses nach Maßgabe der §§ 2 bis 7 MHG zu verlangen, ist nicht nach § 1 Satz 3 MHG ausgeschlossen, wenn sich das Mietverhältnis nach Ablauf der zunächst vereinbarten Mietzeit automatisch auf bestimmte Zeit verlängert.
    OLG Zweibrücken
    17.08.1981
  4. 8 W REMiet 3471/81 - Verwirkung des Anspruchs auf Nebenkostennachforderung; Mietnebenkosten, Nachforderung; Nachzahlungspflicht; Abrechnung, Unterlassen der Verwirkung
    Leitsatz: Der Anspruch des Vermieters gegen den Mieter auf Nachzahlung von Nebenkosten aus Umlagenabrechnungen wird nicht allein dadurch verwirkt, daß der abrechnungspflichtige Vermieter es längere Zeit unterlassen hat, abzurechnen und den Anspruch geltend zu machen; die länger dauernde Untätigkeit des Vermieters ist grundsätzlich nur einer der beiden der Prüfung der Verwirkung zu würdigenden Umstände des Einzelfalls.
    KG
    14.08.1981
  5. 8 WRE Miet 3471/81 - Verwirkung von Nebenkosten
    Leitsatz: Der Anspruch des Vermieters gegen den Mieter auf Nachzahlung von Nebenkosten aus Umlagenabrechnungen wird nicht allein da durch verwirkt, daß der abrechnungspflichtige Vermieter es längere Zeit unterlassen hat, abzurechnen und den Anspruch geltend zu machen, die länger dauernde Untätigkeit des Vermieters ist grundsätzlich nur einer der bei der Prüfung der Verwirkung zu würdigenden Umstände des Einzelfalls.
    KG
    14.08.1981
  6. 4 U 27/81 - Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses; Erklärung des Widerspruches
    Leitsatz: Der Widerspruch gemäß § 568 BGB kann wirksam bereits in dem Schreiben erklärt werden, mit welchem die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses ausgesprochen wird.
    HansOLG Hamburg
    27.07.1981
  7. 3 ReMiet 4/81 - Herausgabeverlangen des Hauptvermieters gegenüber Untermieter, der sich für Hauptmieter hält
    Leitsatz: Das Herausgabeverlangen des Vermieters aus § 556 Abs. 3 BGB stellt auch dann grundsätzlich keine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn er die Wohnung an eine Gesellschaft gegen Mietzinsgarantie vermietet hatte, von der er wußte, daß sie die Wohnung weitervermietet, und der Dritte sich gutgläubig für den Hauptmieter hielt. Der Anspruch ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn der Eigentümer die mangelnde Aufklärung des Dritten geduldet oder den Inhalt des mit jenem geschlossenen Vertrages selbst wesentlich bestimmt hat.
    OLG Karlsruhe
    24.07.1981
  8. 4 REMiet 1/81 - Schönheitsreparaturen
    Leitsatz: 1. Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen/Formularmietverträgen gemeinnütziger Wohnungsunternehmen festgelegte Kostenbeteiligung des ausziehenden Mieters an zukünftigen Schönheitsreparaturen in dem zur Zeit des Auszugs laufenden Turnus hält einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG jedenfalls dann stand, wenn der Mieter die Durchführung der laufenden Schönheitsreparaturen in einem bestimmten Turnus mietvertraglich übernommen hat und dem gemeinnützigen Wohnungsunternehmen (Vermieter) nur ein Anspruch auf die deshalb geringere Kostenmiete (§§ 7 Abs. 2 WGG, 13 Abs. 2 WGG DV) zusteht. 2. Der Umstand, daß diese Kostenbeteiligung des ausziehenden Mieters in Allgemeinen Geschäftsbedingungen/Formularmietverträgen im Zusammenhang mit anderen den Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses treffenden Pflichten unter der hervorgehobenen Überschrift "Rückgabe der Mietsache" geregelt ist, macht für sich allein diese Regelung noch nicht zu einer überraschenden Klausel i. D. d. § 3 AGBG.
    OLG Hamm
    14.07.1981
  9. 4 REMiet 4/81 - Mieterhöhungsverlangen bei gemeinnützigen Wohnungsunternehmen; ortsübliche und "angemessene" Miete
    Leitsatz: Zur Wirksamkeit eines schriftlichen Mieterhöhungsverlangens nach § 2 ABs. 2 MHG gehört bei gemeinnützigen Wohnungsunternehmen nicht auch die Darlegung, daß die verlangte Miete sich im Rahmen der "angemessenen" Miete des § 7 Abs. 2 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) hält.
    OLG Hamm
    14.07.1981
  10. - Allg. Reg. 32/81 - Kündigung; Eigenbedarfskündigung; Räumungsklage als Kündigung; Kündigungsgrund; Angabe des Kündigungsgrundes; gekaufter Eigenbedarf; Sperrfrist nach Umwandlung in Wohnungseigentum
    Leitsatz: I. In dem Kündigungsschreiben sind sämtliche Gründe die als berechtigtes Interesse des Vermieters für die ausgesprochene Kündigung von Wohnraum berücksichtigt werden sollen grundsätzlich auch dann nochmals anzugeben wenn sie den Mieter bereits zuvor mündlich oder schriftlich mitgeteilt oder in einem Vorprozeß geltend gemacht worden waren Die Erhebung einer Räumungsklage kann zugleich eine Kündigung des Mietverhältnisses über Wohnraum enthalten wenn die dem Mieter zugegangene Abschrift der Klageschrift vom Vermieter oder seinem Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet ist (Anschluß an OLG Zweibrücken Rechtsentscheid vom 17.2.1981-3W191/80) und wenn für den beklagten Mieter eindeutig erkennbar ist daß neben der Klage als Prozeßhandlung eine Kündigung des Mietverhältnisses als materiell-rechtliche Willenserklärung abgegeben worden ist ll. Der Vermieter genügt der Begründung einer Kündigung wegen Eigenbedarfs wenn er im Kündigungsschreiben die Personen angibt für die die Wohnung benötigt wird und einen konkreten Sachverhalt (Lebensvorgang) darlegt auf den er das Interesse dieser Personen an der Erlangung der Wohnung stützt (Kündigungsgrund) Ein nach § 564 b Abs 3 BGB zu berücksichtigender Kündigungsgrund braucht im Kündigungsschreiben nur so ausführlich bezeichnet zu sein daß er identifiziert und von anderen Gründen (Sachverhalten, Lebensvorgängen) unterschieden werden kann lll. Eigenbedarf, der durch den Kauf einer vermieteten Eigentumswohnung erst geschaffen worden ist (sog. "gekaufter Eigenbedarf"), ist grundsätzlich kein "verschuldeter Eigenbedarf", seine Geltendmachung verstößt nicht gegen Treu und Glauben, es sei denn, daß treuwidrige Umstände hinzukommen.Die Vorschrift des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BGB (Wartefrist von drei Jahren) ist nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar, wenn das Wohnungseigentum schon bei der Überlassung der Wohnung an den Mieter begründet war. IV. Dem Käufer einer Eigentumswohnung der diese eigens zu dem Zwecke erworben hat selbst darin zu wohnen, kann das Risiko eines Rechtsstreits mit dem Vermieter seiner bisherigen ihm wirksam gekündigten Mietwohnung zur Vermeidung der Kündigung des Mieters der gekauften Eigentumswohnung in der Regel nicht zugemutet werden
    BayObLG, 1. Zivilsenat
    14.07.1981