« zurück zur Suche
Urteil Verzug
Schlagworte
Verzug; Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen; Leistungsaufforderung
Leitsatz
Ein Mieter gerät mit der Durchführung fälliger Schönheitsreparaturen nicht in Verzug, wenn ihn der Vermieter nur aufgefordert hat, innerhalb einer Frist zu erklären, ob er bereit sei, die notwendigen Schönheitsreparaturen durchzuführen. Das gleiche gilt, wenn ihm der Vermieter nicht genau mitgeteilt hat, welche Schönheitsreparaturen im einzelnen in den Mieträumen noch auszuführen sind.
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?
Der DoReMi-Zugang bietet Ihnen unbeschränkten Zugriff auf alle Dokumente.
nur
5,- €
/ Monat