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Urteil Veräußerung
Schlagworte
Veräußerung; Teilungsversteigerung; Zustimmung zur Vermietung des Miteigentümers
Leitsatz
Hat bei einem zwei Miteigentümern gehörenden Mietgrundstück lediglich der eine Miteigentümer die Mietverträge geschlossen, greift § 571 BGB im Falle der Veräußerung oder Teilungsversteigerung nur dann ein, wenn der andere Miteigentümer der Vermietung zugestimmt hat.
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