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Urteil Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen; Ablauf der Jahresfrist
Leitsatz
Ein vor Ablauf der Jahresfrist nach § 2 Abs. l Satz 1 Nr. 1 MHRG gestelltes Mieterhöhungsverlangen ist nicht unwirksam, die Fristen nach § 2 Abs. 3 und 4 MHRG werden jedoch nicht früher in Lauf gesetzt als bei einer unmittelbar nach Ablauf der Jahresfrist abgegebenen Erklärung.
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