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Urteil Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen; Konkretisierung der Vergleichswohnung
Leitsatz
Zur Wirksamkeit eines nach § 2 Abs. 2 S. 3 MHG begründeten Mieterhöhungsverlangens ist, sofern eine Vergleichswohnung nur nach Straße, Hausnummer und Etage bezeichnet ist und sich auf der angegebenen Etage mehrere Wohnungen befinden, erforderlich, daß auch der Name des Wohnungsbenutzers mitgeteilt wird. Die Angabe des Namens und der Anschrift des Vermieters der Vergleichswohnung genügt nicht.
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