Urteil Zuordnung von Heizkörpern durch Teilungserklärung oder nachträgliche Vereinbarung zum Sondereigentum
Schlagworte
Zuordnung von Heizkörpern durch Teilungserklärung oder nachträgliche Vereinbarung zum Sondereigentum; Abtrennung von nicht mehr kompatiblen Heizkörpern nach Modernisierung der Zentralheizung
Leitsätze
a) Heizkörper und dazugehörige Leitungen zum Anschluss an eine Zentralheizung können durch Teilungserklärung oder nachträgliche Vereinbarung dem Sondereigentum zugeordnet werden. Sondereigentum sind dann vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung in der Teilungserklärung auch Heizungs- und Thermostatventile und ähnliche Aggregate.
b) Bei der Gesamterneuerung der Zentralheizung einer Wohnanlage muss den Wohnungseigentümern angemessene Zeit zur Umstellung der in ihrem Sondereigentum stehenden Heizkörper und Anschlussleitungen gegeben werden. Danach können sie von der erneuerten Heizungsanlage abgetrennt werden, wenn die alten Geräte mit der neuen Anlage nicht (mehr) kompatibel sind.
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