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Urteil Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen nach Ablauf der folgenden noch nicht abgerechneten Abrechnungsperiode, aber nur für die Zukunft
Schlagworte
Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen nach Ablauf der folgenden noch nicht abgerechneten Abrechnungsperiode, aber nur für die Zukunft; Anspruch des Vermieters auf realistische Vorauszahlungen
Leitsätze
a) Nach einer Betriebskostenabrechnung ist eine Anpassung der Vorauszahlungen auch dann möglich, wenn bereits die folgende Abrechnungsperiode abgelaufen, aber noch nicht abgerechnet ist.
b) Eine Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen ist nur für die Zukunft möglich.
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