Urteil Mietpreisbremse verfassungsgemäß, keine Vorlage und keine Aussetzung
Schlagworte
Mietpreisbremse verfassungsgemäß, keine Vorlage und keine Aussetzung
Leitsätze
1. Die Regelung des § 556 d BGB über die Mietpreisbremse ist verfassungsgemäß.
2. Zur Vorlage an das BVerfG oder Aussetzung des Verfahrens wegen einer Richtervorlage besteht keine Veranlassung; ebenso wenig zur Zulassung der Revision.
3. Eine unschädliche bloße Vertragsänderung liegt nicht vor, sondern eine Umgehung der gesetzlichen Mietbegrenzung, wenn nach absprachegemäßer Kündigung durch die Vormieter mit dem Ziel des Vertragsabschlusses mit den bisherigen Untermietern der Vermieter einen Änderungsvertrag (mit erhöhter Miete) unter Einbeziehung der bisherigen Mieter verlangt.
(Leitsätze der Redaktion)
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