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Urteil Formelle Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens
Schlagworte
Formelle Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens
Leitsätze
1. Ein Mieterhöhungsverlangen ist formell wirksam, wenn der Vermieter auf das einschlägige Mietspiegelfeld Bezug nimmt. Weder eine Beifügung des Mietspiegels noch die Angabe einer konkreten Spanne im Rasterfeld sind nach der Rechtsprechung des BGH erforderlich.
2. Die möglicherweise irrtümliche zusätzliche Bezugnahme auf einen früheren Mietspiegel ist unschädlich.
(Leitsätze der Redaktion)
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