VII ZR 269/15 - BGB-Gesellschaft mit juristischer Person als Gesellschafter kein Verbraucher
Leitsatz:
Eine
als Außengesellschaft rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren
Gesellschafter eine natürliche Person und eine juristische Person sind, ist
unabhängig davon, ob sie lediglich zu privaten Zwecken und nicht gewerblich
oder selbständig beruflich tätig ist, nicht Verbraucher im Sinne des § 13
BGB in der bis zum 13. Juni 2014 geltenden Fassung.