4 S 47/20 - Besitzverschaffungspflicht nach verbotener Eigenmacht durch einstweilige Verfügung
Leitsatz:
1. Für die Annahme der Eilbedürftigkeit der gegen den mittelbaren
Besitzer gerichteten einstweiligen Verfügung genügt schon die abstrakte
Möglichkeit, dass noch vor der Entscheidung in der Hauptsache ein
Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers gegen den unmittelbaren Besitzer -
infolge der Kündigung, Aufhebung oder sonstigen Beendigung des
Mietverhältnisses - entstehen kann.
2. Die Regelung des § 861 BGB verpflichtet denjenigen, der
verbotene Eigenmacht geübt hat, aber nun nicht mehr im Besitz der Sache ist,
nicht zur Verschaffung des Besitzes. Eine solche Verschaffungspflicht kann auch
nicht aus § 275 Abs. 2 BGB abgeleitet werden.