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4 U 33/25 - Schäden am Sportwagen durch Rolltor der TiefgarageLeitsatz: 1. Wird der Sportwagen des Mieters bei der Ausfahrt aus einer Tiefgarage durch das elektrisch betriebene Rolltor beschädigt, kann eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auch dann vorliegen, wenn ein Drucksensor und eine zweite Sicherheitseinrichtung in Form einer Lichtschranke vorhanden sind. Das ist dann der Fall, wenn der Abstand zwischen der Schließebene des Tores und dem öffentlichen Straßenraum ungewöhnlich gering ist.2. Die Verkehrssicherungspflicht trifft nicht nur den Eigentümer, sondern auch den Vermieter, der sich nicht auf einen pauschalen Haftungsausschluss ohne Rücksicht auf die Schadensursache oder auf technische Besonderheiten des beschädigten Fahrzeugs berufen kann.(Leitsätze der Redaktion)OLG Hamburg15.10.2025
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8 U 199/06 - Mietminderung bei vertragswidrigem Konkurrenzbetrieb; Konkurrenzschutz gegenüber VermietergewerbebetriebLeitsatz: Entsteht nach Abschluß des Mietvertrages über Gewerberäume eine vertragswidrige Konkurrenzsituation, indem der Vermieter selbst in 5 Metern Abstand vom Mietobjekt einen Gewerbebetrieb betreibt, liegt ein zur Minderung des Mietzinses berechtigender Sachmangel vor.KG16.04.2007
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VIII ZR 268/15 - Preisanpassungsformel bei FernwärmelieferungLeitsatz: ...a) § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV...BGH04.10.2017
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VIII ZR 209/18 - Unzulässige Preisanpassungsklausel in FernwärmevertragLeitsatz: ...Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV (§ 24 Abs. 3...BGH18.12.2019
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VIII ZR 295/20 - Preisanpassung für Fernwärme, Arbeitspreis und BereitstellungspreiseLeitsatz: ...grundsätzlich mit den Vorgaben des § 24 Abs. 4 Satz...BGH06.04.2022
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VIII ZR 175/19 - Verpflichtende Anpassung unwirksamer Preisanpassungsklauseln in Fernwär-meverträgenLeitsatz: ...Fernwärmeversorgungsunternehmen ist gemäß § 4 Abs. 1, 2 AVB...BGH26.01.2022
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VIII ZR 155/21 - Preisänderungsklausel bei Vattenfall-FernwärmeverträgenLeitsatz: ...Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV eine...BGH06.07.2022
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VIII ZR 287/20 - Preisänderungsklausel bei Vattenfall-FernwärmeverträgenLeitsatz: ...Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV eine...BGH01.06.2022
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VIII ZR 233/21 - Preisanpassungsklauseln in Fernwärmeverträgen, VattenfallLeitsatz: a) Zu den Anforderungen an die Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen (im Anschluss an Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, NJW 2022, 1935, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 28/21, juris, und VIII ZR 155/21, juris). b) Ausschließlich prozessökonomische Gründe rechtfertigen eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine klageerweiternde Anschlussberufung (§ 264 Nr. 2 ZPO) nur innerhalb der für die Berufungserwiderung gesetzten Frist nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig ist, auch dann nicht, wenn die Anschlussberufung eine Reaktion auf eine nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung oder gar erst nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist eingetretene Veränderung der Umstände darstellt (im Anschluss an BGH, Urteile vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12, NJW 2015, 2812 Rn. 28, 32 f.; vom 9. Juni 2020 - X ZR 142/18, GRUR 2020, 986 Rn. 47, 62; vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06, NJW 2008, 1953 Rn. 26).BGH31.08.2022
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VIII ZR 232/21 - Preisanpassungsklauseln in Fernwärmeverträgen, VattenfallLeitsatz: a) Zu den Anforderungen an die Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen (im Anschluss an Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, NJW 2022, 1935, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 28/21, juris, und VIII ZR 155/21, juris). b) Ausschließlich prozessökonomische Gründe rechtfertigen eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine klageerweiternde Anschlussberufung (§ 264 Nr. 2 ZPO) nur innerhalb der für die Berufungserwiderung gesetzten Frist nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig ist, auch dann nicht, wenn die Anschlussberufung eine Reaktion auf eine nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung oder gar erst nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist eingetretene Veränderung der Umstände darstellt (im Anschluss an BGH, Urteile vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12, NJW 2015, 2812 Rn. 28, 32 f.; vom 9. Juni 2020 - X ZR 142/18, GRUR 2020, 986 Rn. 47, 62; vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06, NJW 2008, 1953 Rn. 26).BGH31.08.2022
