Urteil Aufwendungsersatz auch für hohe Trocknungskosten nach Wasserschaden, Weiterhaftung des Veräußerers bei unterlassener Anzeige vom Eigentumsübergang
Schlagworte
Aufwendungsersatz auch für hohe Trocknungskosten nach Wasserschaden, Weiterhaftung des Veräußerers bei unterlassener Anzeige vom Eigentumsübergang
Leitsatz
1. Der Vermieter hat nach einem Wasserschaden dem Mieter die Trocknungskosten (Stromverbrauch) zu ersetzen, auch wenn wegen der Dauer der Arbeiten die Stromkosten für die erforderliche dauernde Kühlung (hier: Server-Rack) hoch sind.
2. Hat der Veräußerer den Eigentumsübergang erst kurz vor Erlass des Urteils im Zahlungsprozess mitgeteilt, haftet er dem Mieter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist wie ein Gesamtschuldner neben dem Erwerber.
(Leitsätze der Redaktion)
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