Urteil Überprüfung einer gemeindliche Anerkennung eines Mietspiegels als qualifiziert
Schlagworte
Überprüfung einer gemeindliche Anerkennung eines Mietspiegels als qualifiziert
Leitsatz
1. Eine Klage auf Feststellung, dass es sich bei dem von einer Gemeinde anerkannten Mietspiegel nicht um einen qualifizierten Mietspiegel im Sinne des § 558d BGB handelt, ist unzulässig.
2. Ein bei seiner Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil gilt als nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind. Dasselbe ist in den Fällen des § 116 Abs. 2 VwGO anzunehmen, in denen das Urteil anstelle der Verkündung zugestellt wird.
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