« neue Suche

Suchergebnis Urteilssuche (1 - 10 von 313)

  1. 11 C 716/84 - Auskunftspflicht des Vermieters; Auskunftspflicht - Erben des Vermieters; Erben des Vermieters - Auskunftspflicht gegenüber dem Mieter; Mietvertrag - Auskunftspflichten
    Leitsatz: Kann der Mieter trotz eigener Bemühungen die Namen der Erben verstorbener Miteigentümer (Vermieter) nicht in Erfahrung bringen, sind die weiteren Miteigentümer zur entsprechenden Auskunftserteilung verpflichtet, wenn ihnen diese Auskunftserteilung zumutbar ist.
    AG Charlottenburg
    22.11.1984
  2. 12 C 235.84 - Erfüllungszeitpunkt bei Mietzinsüberweisung; Mietzinszahlung; Mietzinsrückstand; Banküberweisung; Zahlungseingang; Bankmitteilung; Wertstellung; Kontogutschrift
    Leitsatz: Für die Beurteilung des Zeitpunktes eines Zahlungseinganges im Rahmen des § 554 Abs. 1 Ziff. 1 BGB kommt es darauf an, wann die Bank den Zahlungseingang dokumentiert, nicht dagegen darauf, zu welchem Zeitpunkt die Wertstellung erfolgt; zur Erfüllung des Mietzinsanspruchs reicht es aus, daß der Eingang der Überweisung des Mieters dokumentiert und die Zahlung dem Konto des Vermieters zugeordnet wurde.
    AG Charlottenburg
    29.06.1984
  3. 12 C 511/84 - Verbesserung der Mietsache; Verbesserung der Räume; Duldungspflicht (Mieter); Wohnwertverbesserung; Modernisierungsmaßnahmen; Nachtstromspeicher-Heizung; Verwendungen, vorausgegangene
    Leitsatz: 1. Der Einbau einer Nachtstromspeicherheizung anstelle von vorhandenen Kohleöfen ist eine Modernisierung. 2. Vom Mieter vor 17 Jahren angeschaffte Kohleöfen sind unter dem Gesichtspunkt "vorausgegangener Verwendungen" der § 541 b Abs. 1 BGB ohne Bedeutung.
    AG Charlottenburg
    31.10.1984
  4. 13 C 236/84 - Fassadeninstandsetzung; Mietvertrag - Umfang der Instandsetzungspflicht; Instandsetzungspflicht des Vermieters - Außenfassade; Außenfassade - Mängelbeseitigungspflicht des Vermieters
    Leitsatz: Der Vermieter ist verpflichtet, auch Mängel an der Außenwand des Hauses zu beseitigen, die ein Eindringen von Wasser in die Mieträume ermöglichen.
    AG Charlottenburg
    18.07.1984
  5. 13 C 236/84 - Mängelbeseitigungsklage - Stufenklage; Instandsetzungsklage; Stufenklage; Klage auf Instandsetzung; Auskunftsklage; Mängelbeseitigung - Klageantrag; Sachverständiger - Feststellung von Mängeln und deren Ursachen
    Leitsatz: Eine Instandsetzungsklage mit dem Ziel, den Vermieter zu verpflichten, einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit der Feststellung des Mangels und Auffindung der Ursachen zu beauftragen und sodann die festgestellten Mängel zu beseitigen, ist als Stufenklage zulässig.
    AG Charlottenburg
    18.07.1984
  6. 13 C 236/84 - Auskunftspflicht des Vermieters; Auskunftspflicht - des Vermieters; Mietvertrag - Auskunftspflichten; Mängel - Auskunftspflicht des Vermieters hinsichtlich ihrer Ursache
    Leitsatz: Der Vermieter ist bei Verzug mit der Beseitigung eines Mangels verpflichtet, dem Mieter über dessen Ursachen Auskunft zu erteilen. Ist der Vermieter hierzu nicht in der Lage, muß er die Feststellung durch einen Sachverständigen dulden.
    AG Charlottenburg
    18.07.1984
  7. 13 C 257.84 - Modernisierungsverlangen nicht abtretbar; Wohnwertverbessernde Maßnahmen; Modernisierungsarbeiten; Duldungsverlangen; Vermieterstellung; Abtretung, Modernisierungsverlangen, Rechtsübergang
    Leitsatz: Der Käufer eines Grundstücks mit vermieteten Wohnungen kann die Duldung von Modernisierungsarbeiten durch den Mieter erst von dem Zeitpunkt an wirksam verlangen, in dem er als Grundstückseigentümer im Grundbuch eingetragen ist.
    AG Charlottenburg
    13.06.1984
  8. 13 C 268/84 - Ausschluß der Grundmietenerhöhung; Komfortzuschlag; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Grundmietenerhöhung; Badmitbenutzung; Wertverbesserungszuschlag; Außenwand ohne Fassade; Instandsetzungszuschlag; Heizkostenvorschuß (Erhöhung); Nachweispflicht; Versicherungswechsel; Heizungsregelungsanlage
    Leitsatz: 1. Zur Frage, ob der Komfortzuschlag für das Bad (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 12.BMG) gefordert werden kann, wenn die Badeeinrichtung nicht einem Mieter alleine zur Verfügung steht. 2. Der Einbau einer elektronischen und witterungsabhängig geführten Regelanlage für die Zentralheizung ist eine Wertverbesserung. 3. Ergibt die Heizkostenabrechnung eine Nachzahlung, ist der Vermieter berechtigt, den Heizkostenvorschuß zu erhöhen. 4. Zur Frage, wann ein Mangel im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 12. BMG (Außenwand ohne Fassade) vorliegt. 5. Zur Frage, welcher prozentuale Wohnwertzuschlag gefordert werden darf, wenn eine Wohnung an mehrere Mieter vermietet ist und welche Flächen zugrunde zu legen sind. 6. Zur Nachweispflicht bezüglich des Instandsetzungszuschlags. 7. Zur Frage, wann Versicherungsmehrkosten, die durch einen Versicherungswechsel entstehen, umlagefähig sind.
    AG Charlottenburg
    29.08.1984
  9. 13 C 417.84 - Unbefugte Untervermietung als Kündigungsgrund; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung; Wohnwertzuschlag - Ausschluß; Außentoilette; vertragswidriger Gebrauch; Untervermietung, unerlaubte; Abmahnung; Fristsetzung; fristlose Kündigung
    Leitsatz: 1. Der Wohnwertzuschlag gem. § 5 XII. BMG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 1. MieterhöhungsVO gem. XII. BMG ist dann unzulässig, wenn sich die Toilette für die Wohnung im Hof befindet. 2. Die fristlose Kündigung nach § 553 BGB hat zur Voraussetzung, daß die nach dieser Vorschrift erforderliche Abmahnung dem Mieter eine angemessene Frist setzt, den vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache zu beenden; im Falle der unbefugten Untervermietung muß die gesetzte Frist zumindest so lang sein, daß es dem Mieter möglich ist, das Untermietverhältnis gem. § 565 Abs. 3 Nr. 3 BGB zu kündigen.
    AG Charlottenburg
    23.11.1984
  10. 13 C 417.84 - Unbefugte Untervermietung als Kündigungsgrund; Vertragswidriger Gebrauch; Untervermietung, unerlaubte; Abmahnung; Fristsetzung; fristlose Kündigung; Beendigung des Mietverhältnisses
    Leitsatz: Die fristlose Kündigung nach § 553 BGB hat zur Voraussetzung, daß die nach dieser Vorschrift erforderliche Abmahnung dem Mieter eine angemessene Frist setzt, den vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache zu beenden; im Falle der unbefugten Untervermietung muß die gesetzte Frist zumindest so lang sein, daß es dem Mieter möglich ist, das Untermietverhältnis gem. § 565 Abs. 3 Nr. 3 BGB zu kündigen.
    AG Charlottenburg
    23.11.1984