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  1. 3 C 67/84 - Notwendige und nützliche Verwendungen des Mieters; Verwendungsersatz; Leitungsverstopfungen; Versteinerungen; Rohrverkrustungen; Hauptfallrohr
    Leitsatz: 1. Versteinerungen und Verkrustungen stellen keine Leitungsverstopfungen dar; als Leitungsverstopfungen können nur durch Fremdkörper verursachte plötzliche Behinderungen des Wasserabflusses angesehen werden. 2. Bei der Beseitigung einer Rohrverkrustung im Küchenabflußrohr handelt es sich um eine notwendige Verwendung im Sinne des § 547 Abs. 1 BGB. Die Beseitigung einer Verkrustung im Hauptfallrohr durch den Mieter ist allenfalls eine nützliche Verwendung im Sinne des § 547 Abs. 2 BGB; der Mieter kann insofern nur nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangen.
    AG Schöneberg
    03.04.1984
  2. 4 C 150/84 - Erhöhungserklärung; Angaben/in Mieterhöhungserklärung; Berechnung/des Instandhaltungsaufwandes; Datum/der Instandhaltungsarbeiten; Instandhaltungszuschlag; Mieterhöhungserklärung; Rechnungsdatum; Voraussetzungen/des § 18 I. BMG
    Leitsatz: Zur Geltendmachung des Instandhaltungszuschlags ab 1. Januar 1984 ist die Angabe des Datums der Durchführung der Instandhaltungsarbeiten bzw. des Rechnungsdatums sowie zumindest eine kurze Bezeichnung der durchgeführten Maßnahmen in der Mieterhöhungserklärung erforderlich.
    AG Schöneberg
    07.08.1984
  3. 4 C 150/84 - Wohnwertzuschlag; Begründung/der 1. MHV-XII. BMG; Ermächtigungsgrundlage/der 1. MHV zum XII. BMG; Merkmal/im Sinne des § 2 MHG
    Leitsatz: Die Erhebung des Wohnwertzuschlags ab 1. Januar 1984 ist unzulässig, weil die Ermächtigungsgrundlage des § 5 Abs. 2 des XII. BMG in sich widersprüchlich ist und § 1 Abs. 2 I. MHV sich nicht im Rahmen der Ermächtigungsnorm hält.
    AG Schöneberg
    07.08.1984
  4. 4 C 316/84 - Betriebskostenzuschläge; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung; Ansatz, Berechnung
    Leitsatz: 1. Zur Berechnung und Geltendmachung von Betriebskostenzuschlägen gem. § 4 XII. BMG. 2. Beim Ansatz von Betriebskosten kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung an, sondern auf den Zeitraum, für den das Entgelt entrichtet wurde.
    AG Schöneberg
    05.10.1984
  5. 6 C 156/84 - Anspruch auf vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses; Mietverhältnis, Beendigung; vorzeitige Entlassung; Nachmieterbenennung
    Leitsatz: Der Vermieter darf einen Mieter auch dann, wenn dieser geeignete Nachmieter benennt, noch mindestens zwei Monate am Mietvertrag festhalten.
    AG Schöneberg
    09.05.1984
  6. 6 C 262/84 - Wohnwertzuschlag; Abstufung/im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 XII. BMG; Berlin/Normenkontrollbefugnis der Gerichte; Ermächtigung/zur 1. MHV- XII. BMG; Grundgesetz/Geltung in Berlin; Nichtigkeit/von § 1 Abs. 2 1. MHV-XII. BMG; Rechnung tragen/im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 XII. BMG; Rechtsverordnung; Verordnung; Zweck/von § 5 Abs. 2 XII. BMG
    Leitsatz: Die Erhebung des Wohnwertzuschlages ist rechtswidrig, weil die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Festlegung dieses Zuschlages durch Rechtsverordnung nichtig ist; sie gibt nicht "das Programm" für die Ausgestaltung des Wohnwertzuschlages an.
    AG Schöneberg
    16.07.1984
  7. 7 C 133/84 - Betriebskostenzuschlag (Altbau); Betriebskosten (Altbau); Hauswartskosten (Altbau)
    Leitsatz: Wird die Gartenpflege nach ersatzlosem Wegfall der Hauswartstelle einer Firma übertragen und eine Betriebskostenerhöhung geltend gemacht, so ist diese Betriebskostenerhöhung nicht umlagefähig, wenn die durch den Wegfall des Hauswartes eingetretene Ersparnis nicht an die Mieter weitergegeben wurde.
    AG Schöneberg
    22.08.1984
  8. 7 C 422/84 - Kündigung/Hauswartdienstwohnung; Kündigung; Hauswartdienstwohnung; Kündigungsgründe - Angabe im Kündigungsschreiben
    Leitsatz: Das Mietverhältnis über eine Hauswartdienstwohnung endet nicht ohne weiteres mit der Beendigung des Dienstverhältnisses.
    AG Schöneberg
    24.10.1984
  9. 8 C 261/83 - Allgemein üblicher Zustand; Modernisierungsmaßnahme; Duldungspflicht d. Mieters; Zustand, allgemein üblich; Nachtstromspeicherheizung
    Leitsatz: 1. Die Angleichung einer Wohnung an einen Standard, der in 80 % aller Wohnungen eines Berliner Verwaltungsbezirkes vorhanden ist, muß als Angleichung an den allgemein üblichen Standard im Sinne des § 541 b Abs. 1 letzter Halbsatz angesehen werden (hier: Einbau einer Nachtstromspeicherheizung). 2. Bei der Beurteilung der Frage der allgemeinen Üblichkeit ist auf die örtliche Lage innerhalb Berlins abzustellen. 3. Bei der Feststellung des Maßstabes für die allgemeine Üblichkeit ist nicht zwischen Alt- und Neubau zu unterscheiden.
    AG Schöneberg
    19.03.1984
  10. 2 C 526/84 - Bezeichnung einer Mieterin als "der Beklagte"; Klageschrift; Parteistellung, Angabe der; Gleichberechtigung; Menschenwürde; Bezeichnung, weibliche; Vordrucke, Abfassung
    Leitsatz: Eine Zustellung der Klageschrift sowie eine Terminsbestimmung kann wegen äußerer formeller Mängel abgelehnt werden, wenn in der Klageschrift eine Person von zweifellos weiblichem Geschlecht als "der Beklagte" bezeichnet wird.
    AG Spandau
    14.09.1984