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  1. 13 C 583/83 - Wohnraum im Studentenheim; Wohnraumkündigungsschutz; Studentenwohnheim
    Leitsatz: Der Wohnraumkündigungsschutz für Wohnraum in einem Studentenwohnheim entfällt nur dann, wenn der Wohnraum zum Zeitpunkt der Kündigung noch Teil eines Studentenwohnheims ist.
    AG Charlottenburg
    11.01.1984
  2. 13 C 639/84 - Modernisierung/Fassade; Wertverbesserung; Modernisierung; Modernisierungszuschlag; Wertverbesserungszuschlag; Duldungspflicht des Mieters - bei Modernisierung; Duldungspflicht des Mieters - bei Arbeiten an der Außenfront; Duldungspflicht des Mieters - bei Arbeiten am Dach; einstweilige Verfügung - gegen Arbeiten des Vermieters am Dach oder der Außenfront; Modernisierungsankündigung
    Leitsatz: 1. Bei Modernisierungsarbeiten außerhalb der Wohnung besteht grundsätzlich kein Unterlassungsanspruch des Mieters. 2. Stimmt der Mieter einer Modernisierungsmaßnahme nicht zu, kann der Vermieter später keinen Wertverbesserungszuschlag verlangen.
    AG Charlottenburg
    23.11.1984
  3. 13 C 797/83 - Vereinbarung einer Festmiete über Vertragsfrist hinaus; Ende des Mietverhältnisses; befristeter Mietvertrag; Festmiete auf Zeit; Vertragsauslegung; Vertragsverlängerung; Kündigungszeitpunkt; Unzulässige Rechtsausübung
    Leitsatz: Wird bei einem befristeten Mietvertrag durch schriftlichen Nachtrag der Mietzins erhöht und als Festmiete für eine bestimmte Zeit festgelegt, so folgt daraus, daß auch der Mietvertrag verlängert worden ist.
    AG Charlottenburg
    02.03.1984
  4. 15 C 516/84 - Duldung von Modernisierungsmaßnahmen; allgemein üblicher Zustand; Verbesserung der Räume; Duldungspflicht (Mieter); Wohnwertverbesserung; Modernisierungsmaßnahmen; Zentralheizung; Baurechtswidrigkeit; allgemein üblicher Zustand; Ankündigungspflicht; Abstellkammer
    Leitsatz: 1. Die zu erwartende Erhöhung des Mietzinses hat beim Einbau einer Zentralheizung keine Auswirkungen auf die Duldungspflicht des Mieters gem. § 541 b Abs. 1 BGB, da eine Zentralheizung heute allgemein üblich ist. 2. Eine etwaige formelle Baurechtswidrigkeit einer geplanten Maßnahme führt nicht dazu, daß der Vermieter keinen Anspruch auf Duldung der Modernisierungsmaßnahme hat. 3. Zum Umfang der Ankündigungspflicht bei Modernisierungsmaßnahmen.
    AG Charlottenburg
    05.12.1984
  5. 15 C 72/84 - Kabelfernsehen als Wohnwertverbesserung; Wohnwertverbesserungsmaßnahme; Modernisierungsmaßnahme; Duldungspflicht (Mieter); Gemeinschaftsantenne; Kabelfernsehanschluß; Verbesserung der Mietsache
    Leitsatz: Der Einbau von Kabelfernsehen stellt nur dann eine Modernisierung dar, wenn der Mieter nicht über einen einwandfreien oder störungsfreien Fernsehempfang verfügt.
    AG Charlottenburg
    27.06.1984
  6. 16 C 243/84 B - Keine Unterbrechung bei falschen Beklagten; Verjährungsfrist, Unterbrechung; Unterbrechung der Verjährung, Klageerhebung; Klageerhebung gegen falschen Schuldner; Verjährungsunterbrechung, Voraussetzungen
    Leitsatz: Wird eine Klage gegen den falschen Beklagten (Schuldner) gerichtet, so ist sie zur Verjährungsunterbrechung ungeeignet.
    AG Charlottenburg
    10.07.1984
  7. 16 C 521/84 B - Wohnwertzuschlag; Instandsetzungszuschlag; Abstufung/im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 XII. BMG; Bestimmtheit/von § 5 Abs. 2 XII. BMG; Ermächtigungsnorm/für die 1. MHV zum XII. BMG; Wohnflächengruppen/als Abstufung im Sinne von § 5 Abs. 2 XII. BMG; Aufwendungen/Nachweis; Einsicht/in Abrechnungsunterlagen; Endbeträge/als Nachweis von Aufwendungen; Erhöhungserklärung; Instandhaltung; Instandsetzung; Nachweis/von Aufwendungen
    Leitsatz: Die Erhebung des Wohnwertzuschlages ab 1. Januar 1984 ist unzulässig, da sich § 1 Abs. 2 1. MHV nicht im Rahmen der Ermächtigungsnorm hält. Zur Geltendmachung des Instandhaltungszuschlages ab 1. Januar 1984 ist die Angabe der Aufwendungen des Vermieters in nachprüfbarer Form (Ort der Arbeiten und Zeitpunkt der Ausführung) erforderlich.
    AG Charlottenburg
    28.05.1984
  8. 19 C 201/83 - Rückwirkende Herabsetzung der Stichtagsmiete; Verjährung der Rückforderungsansprüche; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Stichtagsmiete; Mietherabsetzung, rückwirkende, Verjährungsfrist; Verjährungsunterbrechung; Preisstellenbescheid; Mietzins, preisrechtlich unzulässig
    Leitsatz: 1. Eine rückwirkende Mietherabsetzung durch die Mietpreisstelle liegt nur dann vor, wenn diese Rückwirkung nach Inhalt und Ausmaß ausdrücklich von der Behörde verfügt wird. 2. Auch bei einer rückwirkenden Herabsetzung der Stichtagsmiete verjähren sich ergebende Rückzahlungsansprüche des Mieters in einem Jahr von der Leistung an.
    AG Charlottenburg
    19.01.1984
  9. 5 C 450/84 - Kabelanschluß-Kosten-Klausel; Kabelanschluß/Anschlußzwang; Anschlußzwang/Kabelfernsehen; Kabelfernsehen/Anschlußzwang des Mieters; Breitbandkabelnetz/Anschlußzwang des Mieters; Formularklausel/Anschluß an Kabelfernsehen; Kabelfernsehen/Kostentragungspflicht des Mieters durch Formularklausel; Nutzungszwang/Kabelfernsehen; Formularmietvertrag
    Leitsatz: 1. Eine Formularklausel, in der sich der Mieter verpflichtet, die für den Kabelfernsehanschluß in Betracht kommenden gesetzlich zugelassenen Mieterhöhungen, Zuschläge und Umlagen sowie sämtliche durch den Betrieb entstehenden Kosten anteilig zu tragen, und zwar auch dann, wenn er den Kabelfernsehanschluß nicht nutzt, verstößt gegen § 9 AGBG (und im Einzelfall auch gegen § 3 AGBG). 2. Das Gleiche gilt für eine Klausel, in der der Mieter verpflichtet wird, soweit er ein Fernsehgerät betreibt, den Kabelanschluß zu nutzen. 3. Wenn überhaupt, kann für Breitbandanschlüsse die formularmäßige Verpflichtung zur Benutzung und Kostentragung nur dann als wirksam anerkannt werden, wenn der Kabelanschluß leistungsfähiger ist als die bisherige (Einzel- oder Gemeinschafts )Antenne (vgl. Sternel II 324 für Gemeinschaftsantenne). 4. Schweigen auf ein Angebot zur einverständlichen Mietvertragsänderung bedeutet noch nicht Annahme, auch wenn den Mietern für eine ausdrückliche Äußerung eine Frist gesetzt war (Medicus, AT des BGB 1982, RN 393: Der Antragende kann nicht einseitig bestimmen, daß Schweigen eine Annahmeerklärung bedeuten soll).
    AG Charlottenburg
    28.10.1984
  10. 5 C 77/83 - Betriebskostenabrechnung; Aufzugskosten/Rückwirkung der Abrechnung; Beginn/der Frist des § 10 Abs. 2 WoBindG; Frist/des § 10 Abs. 2 WoBindG; Heizkosten/Rückwirkung der Abrechnung; Nebenkostenabrechnung/Rückwirkung; Rechtsentscheid/Anwendung des Rückwirkungsverbotes; Richterrecht/Anwendung des Rückwirkungsverbotes; Rückwirkungsverbot/für Rechtsentscheide; Warmwasserkosten/Rückwirkung der Abrechnung
    Leitsatz: Der Anwendung des Rechtsentscheids des OLG Hamm vom 17.8.1982 - 4 Re-Miet 2/82 -, nach dem der Vermieter innerhalb von 3 Monaten nach dem vereinbarten oder praktizierten Stichtag über die geleisteten Vorschüsse abrechnen muß, um nicht mit Nachzahlungsforderungen aus der Umlagenabrechnung ausgeschlossen zu werden, auf vor dem Rechtsentscheid erteilte Abrechnungen, widerspricht nicht dem Rückwirkungsverbot.
    AG Charlottenburg
    06.02.1984