« neue Suche

Suchergebnis Urteilssuche (301 - 310 von 313)

  1. 13 C 583/83 - Wohnraum im Studentenheim; Wohnraumkündigungsschutz; Studentenwohnheim
    Leitsatz: Der Wohnraumkündigungsschutz für Wohnraum in einem Studentenwohnheim entfällt nur dann, wenn der Wohnraum zum Zeitpunkt der Kündigung noch Teil eines Studentenwohnheims ist.
    AG Charlottenburg
    11.01.1984
  2. VIII ARZ 13/83 - Rechtsfolge einer Mietpreisüberhöhung; Teilnichtigkeit; Preisform Wohnraum; Mietzinsvereinbarung; Mietpreisüberhöhung; Mieterschutzvorschrift; Wesentlichkeitsgrenze; Vergleichsmiete; ortsübliche
    Leitsatz: Liegt eine Mietpreisüberhöhung nach § 5 WiStG vor, so ist die Vereinbarung Insoweit nichtig, als der Mietzins die ortsübliche Vergleichsmiete mehr als nur unwesentlich übersteigt.
    BGH
    11.01.1984
  3. VIII ARZ 13/83 - Rechtsfolge einer Mietpreisüberhöhung; Teilnichtigkeit; Preisform Wohnraum, Mietzinsvereinbarung, Mietpreisüberhöhung, Mieterschutzvorschrift, Wesentlichkeitsgrenze, Teilnichtigkeit; Vergleichsmiete, ortsübliche
    Leitsatz: Liegt eine Mietpreisüberhöhung nach § 5 WiStG vor, so ist die Vereinbarung insoweit nichtig, als der Mietzins die ortsübliche Vergleichsmiete mehr als nur unwesentlich übersteigt.
    BGH
    11.01.1984
  4. VIII ARZ 6/83 - Rückforderung preisrechtswidriger Leistungen; Zuständigkeit des Amtsgerichts; Mietpreisbindung; Leistungen; preisrechtswidrig; Mietzins; nicht geschuldeter; Rückforderung; Rückforderungsanspruch; ungerechtfertigte Bereicherung; Zuständigkeit; gerichtete; Amtsgericht; anschließende Zuständigkeit
    Leitsatz: a) Die Herbeiführung eines Rechtsentscheids des Bundesgerichtshofs setzt nicht voraus, daß das Oberlandesgericht von einem Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts abweicht. Auch Abweichungen von obergerichtlichen Beschwerdeentscheidungen, die im Rahmen eines Armenrechtsverfahrens ergangen sind, sind beachtlich. b) Prozessuale Rechtsfragen können Gegenstand eines Rechtsentscheids sein, wenn sie in einem engen inneren Sachzusammenhang mit einer Rechtsfrage des materiellen Wohnraummietrechts stehen. c) Die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 29 a Abs. 1 Satz 1 ZPO gilt auch für Klagen, mit denen der Anspruch eines Wohnraummieters gegen seinen Vermieter auf Erstattung mietpreisrechtlich nicht geschuldeter Leistungen geltend gemacht wird.
    BGH
    11.01.1984
  5. VIII ARZ 6/83 - Rückforderung preisrechtswidriger Leistungen; Zuständigkeit des Amtsgerichts; Mietpreisbindung; Leistungen, preisrechtswidrige; Mietzins, nicht geschuldeter; Rückforderung; Rückforderungsanspruch; ungerechtfertigte Bereicherung; Zuständigkeit, gerichtliche; Amtsgericht, ausschließliche Zuständigkeit
    Leitsatz: Die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 29 a Abs. 1 Satz 1 ZPO gilt auch für Klagen, mit denen der Anspruch eines Wohnraummieters gegen seinen Vermieter auf Erstattung mietpreisrechtlich nicht geschuldeter Leistungen geltend gemacht wird.
    BGH
    11.01.1984
  6. VIII ARZ 6/83 - Rückforderung preisrechtswidriger Leistungen; Zuständigkeit des Amtsgerichts; Mietpreisbindung; Leistungen, preisrechtswidrig; Mietzins, nicht geschuldeter; Rückforderung; Rückforderungsanspruch; ungerechtfertigte Bereicherung; Zuständigkeit, gerichtete; Amtsgericht, anschließende Zuständigkeit
    Leitsatz: Die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 29 a Abs. 1 Satz 1 ZPO gilt auch für Klagen, mit denen der Anspruch eines Wohnraummieters gegen seinen Vermieter auf Erstattung mietpreisrechtlich nicht geschuldeter Leistungen geltend gemacht wird.
    BGH
    11.01.1984
  7. VIII ZR 237/82 - Umfang der Erlaubnis zur Untervermietung; Gewerberaummiete; Mietzweck; Gebrauchsüberlassung; Gebrauch, vertragsgemäßer; Untervermietung, Erlaubnis; Widerruf der Erlaubnis; Wichtiger Grund; Gewissensnot; Sex-Shop; Mietverhältnis, Beendigung; Kündigung, fristlose; Nichtgewährung des Gebrauchs
    Leitsatz: a) Ist in einem Mietvertrag über Gewerberaum dem Mieter allgemein die Erlaubnis zur Untervermietung zum Betrieb eines Gewerbes erteilt, so ist er gleichwohl nicht berechtigt, die Mietsache zur Ausübung eines Gewerbes unterzuvermieten, daß ihm selbst nach dem Mietvertrag nicht gestattet ist (hier: Untervermietung zum Betrieb eines Sex-Shops). b) Der Vermieter von Gewerberaum kann eine allgemein erteilte Erlaubnis zur Untervermietung im Einzelfall aus wichtigem Grund widerrufen. c) Widerspricht bei allgemein erteilter Erlaubnis zur Untervermietung dieser im Einzelfall ohne ausreichenden Grund, so ist der Mieter zur fristlosen Kündigung des Vertrages nach § 542 BGB und nicht nur zur ordentlichen Kündigung nach § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB berechtigt.
    BGH
    11.01.1984
  8. VIII ZR 255/82 - Mitverschulden des Mieters; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigung ohne Grund; Verschulden, mitursächliches; Schadensminderungspflicht
    Leitsatz: Zur Frage des mitursächlichen Verschuldens des Mieters bei der Schadensentstehung aus grundloser Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter.
    BGH
    11.01.1984
  9. VIII ZR 255/82 - Positive Vertragsverletzung durch grundlose Kündigung; Gewerbemietverhältnis; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigung ohne Grund; positive Vertragsverletzung; Schadenersatzpflicht des Vermieters
    Leitsatz: Kündigt der Vermieter von Gewerberäumen das Mietverhältnis schuldhaft ohne Grund, so ist er dem Mieter wegen positiver Vertragsverletzung zum Schadenersatz verpflichtet.
    BGH
    11.01.1984
  10. VIII ARZ 10/83 - Preisgebundener Neubau; Mieterhöhungserklärung; Beifügen einer Wirtschaftflichkeitsberechnung
    Leitsatz: Es ist nicht erforderlich, einer Mieterhöhungserklärung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Wohnungsbindungsgesetz(WoBindG) Unterlagen in einem Umfang beizufügen, die dem Mieter - auch wenn es sich um einen Zweit- oder Folgemieter handelt - die Möglichkeit verschaffen, die Entwicklung der Kostenmiete bis auf die von der Bewilligungsstelle genehmigte Durchschnittsmiete zurückzuverfolgen. Zur Wirksamkeit einer solchen Mieterhöhung genügt neben der Berechnung und Erläuterung derselben (§ 10 Abs. 1 Satz 2 WoBindG) vielmehr die Beifügung einer Wirtschaftlichkeitsberechnung, eines Auszugs daraus oder - falls der Mieter bereits im Besitz der letzten Wirtschaftlichkeitsberechnung oder eines Auszugs daraus ist - einer Zusatzberechnung zu dieser oder, wenn das zulässige Entgelt von der Bewilligungsstelle aufgrund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung genehmigt ist, einer Abschrift dieser Genehmigung (§ 10 Abs. 1 Satz 3 und 4 WoBindG).
    BGH
    11.01.1984